Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

414 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
Verbote, die seiner Zeit zum Schutze der partikularen Post- und Tele- 
graphenverwaltung ergangen waren, auch zu Gunsten der Reichsver- 
waltung fortdauern. Das Reich hat alsdann durch die Postgesetze 
vom 2. November 1867 und 28. Oktober 1871 den Umfang seines 
Monopolrechtes im Gebiete des Postwesens gemeinrechtlich festgestellt. 
Es kann ein Monopol im Gebiete des Telegraphenwesens ohne reichs- 
gesetzliche Begründung behaupten, thatsächlich, soweit dies aus der 
besonderen Natur des Betriebes folgt, rechtlich, soweit partikularrecht- 
liche Normen fortgelten!‘ oder soweit das kaiserliche Verordnungs- 
recht im Umfang des ehemals preufsischen Verordnungsrechtes dazu 
ausreicht !7. 
Allein alle monopolistischen Verbote haben ihre Bedeutung nur 
im Verhältnis zu den Unterthanen. Unabhängig von ihrer Existenz 
und von ihrem Umfang folgt unmittelbar aus der Verfassung die Be- 
schränkung der Einzelstaaten. Denn wenn die Verfassung das Post- 
und Telegraphenwesen zu einheitlichen Staatsverkehrsanstalten in 
der Hand des Reiches erhebt, so ist es damit gleichbedeutend, dafs 
den Einzelstaaten jede in den Umfang des Reichsbetriebes fallende 
partikulare Staatsanstalt verfassungsmäfsig untersagt ist, gleichgültig 
ob das Reich gegenüber den Unterthanen monopolistisch berechtigt 
ist oder nicht!?. — 
16 Kgl. Sächsisches Gesetz vom 21. September 1855, für Elsafs-Lothringen 
französisches Dekret vom 27. Dezember 1851 (Laband, Staatsrecht II 70). 
17 Durch Untersagung der erforderlichen Mitwirkung bei. der Anlage 
von Privattelegraphen seitens der partikularen Verwaltungen, durch Anord- 
nungen gegenüber den Eisenbahnverwaltungen, soweit sie denselben nach 
Gesetz oder Koncessionsbedingungen rechtsgültig aufgelegt werden können. 
Dafs für ein allgemein gültiges, rechtliches Telegraphenmonopol das Ver- 
ordnungsrecht nicht ausreicht, geht daraus hervor, dafs die preufsische Re- 
gierung seiner Zeit die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes an den 
preufsischen Landtag — ohne Erfolg — bewirkte. Drucksachen der zweiten 
Kammer 1854/55, Anlagen No. 110. 111. 
18 Es folgt aber auch, dafs aus der Verfassung unmittelbar irgend etwas 
für ein Monopol der Post oder Telegraphie nicht abzuleiten ist. Die Ein- 
heitlichkeit der Staatsverkehrsanstalten betrifft nur das Verhältnis von Staat 
und Reich; dieselbe kann mit und ohne Monopol bestehen; schon das Fehlen 
jeder Grenze für das so gefolgerte Monopol macht eine andere Auslegung un- 
möglich. Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches Bd. II S. 69 Note 1. S. jetzt 
den Gesetzentwurf über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches, welcher 
dem Reiche das wirtschaftliche Recht der Herstellung und des Betriebes von 
Telegraphenanlagen, einschliefslich der Fernsprechanlagen, vindiziert, in den 
Drucksachen des Reichstages 1890/91 No. 308 u. Kommissionsbericht dazu 
No. 460.°
	        
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