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Beschränkungen.
So durchgreifend und ausschlielslich die Kompetenzen des Reiches
im Verhältnis zu den Einzelstaaten auf dem Gebiet der Post und Tele-
sraphie sich gestalten, so bleiben doch auch hier bestimmte Grenzen
des näheren festzustellen.
I. Es ist selbstverständlich, dals schon der Begriff des
Post- und Telegraphenwesens nicht willkürlich ausgedehnt werden kann.
Allerdings hat die Verfassung die Geschäftsarten und Betriebsweisen,
welche der Reichsverwaltung anheimfallen, nicht speeialisiert; sie finden
ihre nähere Bestimmung durch die Gesetzgebung oder das Verord-
nungsrecht oder durch völkerrechtliche Verträge. Aber immerhin
fallen unter Post und Teleeraphie nur specifisch technische Mani-
pulationen, welche die räumliche Beförderung von Personen, Gütern
und Nachrichten zum Gegenstande haben. So verschiedenartig sich
dies gestalten kann, so ist doch das Reich nicht kompetent, aulserhalb
dieses weiten Begriffsumfanges fallende und durch anderweitige Kom-
petenzen nicht gedeckte Geschäfte nur auf Grund der Thatsache zu
betreiben, dafs die Organisation der Verkehrsanstalten die erforder-
lichen Einrichtungen bietet. So würde zweifellos die Errichtung von
Postsparkassen!. die Betreibung von Versicherungsgeschäften, die auf
den Transport keine Beziehung haben, die verfassungsmälsigen Kom-
petenzen überschreiten und mithin nur unter den Formen der Ver-
fassungsänderung zulässig sein.
II. In ausdrücklicher Weise hat die Verfassung selbst Be-
schränkungen der Reichskompetenz angeordnet teils durch ein gewisses
Mitwirkungsrecht der Einzelstaaten bei der Bestellung des Anstalts-
personals, teils durch die Exemtionen der süddeutschen Staaten.
l. Das Recht der Anstellung und Vereidigung der Reichsbeamten,
welches nach R.V. a. 18 al. 1 dem Kaiser oder selbstverständlich
den: von ihm hierzu ermächtigten kaiserlichen Behörden zusteht, hat
im Gebiete der Post und Telegraphie unbedingte Geltung nur für die
Centralinstanz. Für die „in den verschiedenen Bezirken“ fungieren-
den Beamten dagegen hat R.V. a. 50 besondere Bestimmungen ge-
troffen.
Kraft dieser Ausnahme unterliegen der kaiserlichen Anstellung
ı So der nicht erledigte Entwurf eines Postsparkassengesetzes, Druck-
sachen des Reichstages 1884/85 No. 82 und sten. Ber. vom 20. Januar 1885
S. 793. 811.