416 II. Buch. Die Reichsgewalt.
und dem ausschlieislichen Diensteid für denselben nur die „oberen
Beamten“ der Bezirksbehörden und die als „Organe“ der letzteren,
insbesondere im Aufsichtsdienst, fungierenden Beamten?. Und selbst
in Bezug auf diese sind die Landesregierungen berechtigt, rechtzeitige
Mitteilung über die in ihrem Gebiete bewirkten Anstellungen zu em-
pfangen, dieselben zu publizieren und gegen unliebsame Personen zu
remonstrieren®.
„Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für die lokalen und tech-
nischen Betriebe bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen
fungierenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landes-
regierungen angestellt“ *.
Selbstverständlich kann dieses landesherrliche Anstellungsrecht nur
innerhalb des dem Reiche zustehenden Gesetzgebungs- und Verord-
nungsrechtes Platz greifen, also insbesondere nach Malsgabe der Be-
stimmungen, welche von Reichs wegen über die Organisation der
Behörden nach Art und Zahl, nach Qualifikation und Besoldungsver-
hältnissen der Beamten, sowie über die Grundsätze der Beförderung
getroffen sind. Vor allen Dingen aber enthält das blolse Recht der
Anstellung keinerlei Befugnis der Leitung oder der Beeinflussung des
Dienstes selbst; den Landesregierungen steht keinerlei Recht der In-
struktion, der Verfügung, der Diseiplin, der Pensionierung? oder der
Versetzung auf Wartegeld zu®. Vielmehr: „Sämtliche Beamte der
Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den kaiserlichen
®? Nach der Allgemeinen Dienstanweisung für Post und Telegraphie, Ab-
schnitt X Abt. 2 $ 8, unterliegen der kaiserlichen Anstellung: Oberpost-
direktoren, Oberposträte, Posträte, Postbauräte, Post- und Telegraphen-
inspektoren, Postbauinspektoren, Oberpostkassenrendanten.
® Die Worte R.V. a. 50 al. 4: Mitteilung „behufs der landesherrlichen Be-
stätigung“ können weder nichtssagend sein — nach Zorn, Staatsrecht Bd. II
S. 6 Note 11 — noch machen sie die Bestätigung zur Bedingung der Rechts-
gültigkeit der Anstellung, sie können daher nur ein Recht der Remonstration
gegen personae ingratae begründen.
*R.V. a. 50 al. 5.
5 Nur die Entlassung der auf Probe, Kündigung, Widerruf angestellten
Beamten steht nach Beamtengesetz vom 31. März 1873 $ 32 dem Landesherrn
zu, doch vorbehaltlich der Regulierung der etwaigen Pension durch die
Reichsbehörden.
6 Für landesherrlich ernannte Beamte bleibt den Landesregierungen das
Recht zur Genehmigung der Annahme von Titeln und Ehrenzeichen, sowie
von Geschenken und Belohnungen ohne Beziehung auf das Amt; dagegen
zur Annahme von Geschenken und Belohnungen in Bezug auf das Amt, so-
wie von Gehältern und Remunerationen ist die Genehmigung der obersten
Reichsbehörde erforderlich. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 88 15. 16.