Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 69. Beschränkungen. 417 
Anordnungen Folge zu leisten“’ und zwar sind sie es nach Pflicht wie 
Recht nur diesen und keinen anderen gegenüber. Daher kann denn 
auch der „Diensteid“, der dem Landesherrn von den von ihm ernannten 
Beamten geleistet wird, keinerlei Beziehung auf diesem zu leistende 
Beamtenpflichten haben. Auf Beamtenpflichten hat nur Beziehung die 
in den Diensteid aufzunehmende Verpflichtung, den kaiserlichen 
Anordnungen Folge zu leisten. Im übrigen hat der „Diensteid“ an 
den Landesherrn nur die Bedeutung einer Festhältung der allgemeinen 
Unterthanenpflichten gegen den Landesherrn auch während des Reichs- 
dienstes. 
Kurz — das landesherrliche Anstellungsrecht ist nur ein Recht 
der Patronage für Beamtenstellen des Reiches, es begründet in keinem 
Sinne ein Recht der Selbstverwaltung der Einzelstaaten auf diesem 
Gebiete der Reichskompetenz. 
Selbst in dieser beschränkten Bedeutung ist das landesherrliche 
Anstellungsrecht nicht zu einer verfassungsmälsigen, organisatorischen 
Vorschrift erhoben worden. Wie vielmehr die Verfassung nach a. 50 
al. 6 die Verträge fortbestehen liefs, die zur Zeit der Verfassungs- 
sründung die Anstellunesrechte des einen auf den anderen Einzelstaat 
infolge Verzichtes auf eine selbständige Landespost- und Telegraphen- 
verwaltung übertragen hatten, so war es auch ihre unbezweifelte Ab- 
sicht, solchen Verträgen Raum zu lassen, welche fernerhin eine solche 
Übertragung sei es an einen anderen Einzelstaat, sei es an das Reich 
bewirken‘. 
2. Tiefer einschneidend sind die Beschränkungen, welche die 
Reichskompetenz durch die Exemtionen Bayerns und Württembergs 
nach R.V. a. 52 erleidet. 
TR.V. a. 50 al. 3. 
8 Infolgedessen ist der thatsächliche Zustand folgender: das landesherr- 
liche Anstellungsrecht wesentlich nach Mafsgabe der Verfassung steht nur noch 
zu Preufsen, Königreich Sachsen, beiden Mecklenburg, Braunschweig und 
Baden; das landesherrliche Anstellungsrecht ist auf das Reich bei ausschlie/s- 
lichem Diensteid an den Kaiser übergangen nach a. 51 der Norddeutschen 
Verfassung in den Hansestädten, nach besonderen Verträgen in Anhalt, 
Sachsen-Altenburg, Oldenburg (mit Ausschlufs der Fürstentümer Birkenfeld und 
Lübeck),selbstverstännlich in Elsafs-Lothringen; in allen übrigen Teilen des 
Reichspostgebietes steht es durch besondere Verträge Preulsen zu. Überall, 
wo das preufsische Anstellungsrecht in Frage steht, ist es zwar auf die Reichs- 
behörden delegiert, es wird aber als preulsisches Recht durch die Form der Be- 
stallungsurkunde und des Diensteides der betreffenden Beamten festgehalten. 
S. Laband, ‚Staatsrecht II 46 ff. und Allgemeine Dienstanweisung für Post 
und Telegräphie, Abschn. X -Abt. 2 88 7 #. 
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 27
	        
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