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Anordnungen Folge zu leisten“’ und zwar sind sie es nach Pflicht wie
Recht nur diesen und keinen anderen gegenüber. Daher kann denn
auch der „Diensteid“, der dem Landesherrn von den von ihm ernannten
Beamten geleistet wird, keinerlei Beziehung auf diesem zu leistende
Beamtenpflichten haben. Auf Beamtenpflichten hat nur Beziehung die
in den Diensteid aufzunehmende Verpflichtung, den kaiserlichen
Anordnungen Folge zu leisten. Im übrigen hat der „Diensteid“ an
den Landesherrn nur die Bedeutung einer Festhältung der allgemeinen
Unterthanenpflichten gegen den Landesherrn auch während des Reichs-
dienstes.
Kurz — das landesherrliche Anstellungsrecht ist nur ein Recht
der Patronage für Beamtenstellen des Reiches, es begründet in keinem
Sinne ein Recht der Selbstverwaltung der Einzelstaaten auf diesem
Gebiete der Reichskompetenz.
Selbst in dieser beschränkten Bedeutung ist das landesherrliche
Anstellungsrecht nicht zu einer verfassungsmälsigen, organisatorischen
Vorschrift erhoben worden. Wie vielmehr die Verfassung nach a. 50
al. 6 die Verträge fortbestehen liefs, die zur Zeit der Verfassungs-
sründung die Anstellunesrechte des einen auf den anderen Einzelstaat
infolge Verzichtes auf eine selbständige Landespost- und Telegraphen-
verwaltung übertragen hatten, so war es auch ihre unbezweifelte Ab-
sicht, solchen Verträgen Raum zu lassen, welche fernerhin eine solche
Übertragung sei es an einen anderen Einzelstaat, sei es an das Reich
bewirken‘.
2. Tiefer einschneidend sind die Beschränkungen, welche die
Reichskompetenz durch die Exemtionen Bayerns und Württembergs
nach R.V. a. 52 erleidet.
TR.V. a. 50 al. 3.
8 Infolgedessen ist der thatsächliche Zustand folgender: das landesherr-
liche Anstellungsrecht wesentlich nach Mafsgabe der Verfassung steht nur noch
zu Preufsen, Königreich Sachsen, beiden Mecklenburg, Braunschweig und
Baden; das landesherrliche Anstellungsrecht ist auf das Reich bei ausschlie/s-
lichem Diensteid an den Kaiser übergangen nach a. 51 der Norddeutschen
Verfassung in den Hansestädten, nach besonderen Verträgen in Anhalt,
Sachsen-Altenburg, Oldenburg (mit Ausschlufs der Fürstentümer Birkenfeld und
Lübeck),selbstverstännlich in Elsafs-Lothringen; in allen übrigen Teilen des
Reichspostgebietes steht es durch besondere Verträge Preulsen zu. Überall,
wo das preufsische Anstellungsrecht in Frage steht, ist es zwar auf die Reichs-
behörden delegiert, es wird aber als preulsisches Recht durch die Form der Be-
stallungsurkunde und des Diensteides der betreffenden Beamten festgehalten.
S. Laband, ‚Staatsrecht II 46 ff. und Allgemeine Dienstanweisung für Post
und Telegräphie, Abschn. X -Abt. 2 88 7 #.
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 27