Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 3. Die Gründung des norddeutschen Bundes. 31 
wollte selbstverständlich nur gelten, wenn die erforderliche Überein- 
stimmung der Partikulargesetze und darauf hin die vorausgesetzte 
Gründung des Bundes wirklich erfolgte '®. 
Mit dem allen verschaffen die Partikulargesetze der Bundesver- 
fassung, unter der Voraussetzung ihres rechtsgültigen, durch 
die Partikulargesetze selbst nicht bewirkbaren Zustandekommens, nur 
diejenige Rechtsverbindlichkeit für jeden, den es angeht, welche 
innerhalb des Machtbereiches jedes betreffenden Einzelstaates zur Ent- 
faltung kommen soll, aber ohne verfassungsmälsige Abänderung seines 
Partikularrechtes nicht entfaltet werden kann. Sie sind darum zwar 
eine in dem Verfassungsbestand jedes einzelnen Staates begründete 
und damit rechtlich notwendige Voraussetzung, um den neuen Bund 
und seine Verfassung rechtswirksam in das Leben zu rufen'?. Aber 
das Leben selbst konnte beiden nur durch einen letzten, abschlielsen- 
den Akt gewonnen werden. 
II. Der letzte und abschliefsende Akt ist die nach allen diesen 
Vorgängen ermöglichte und geforderte KonstituierungdesBundes 
selbst. 
Dieselbe befalst zwei so untrennbare und So ineinander ver- 
schlungene Momente, wie es in der rechtlichen Ordnung der That- 
bestand und seine Rechtsform ist. 
Der Bund als Thatbestand konnte seine Verwirklichung nur 
dadurch finden, dafs diejenigen, welche hierzu auf Grund des August- 
bündnisses und speciell der jetzt seinen Bestandteil bildenden, vereinbarten 
Verfassung nach Recht und Pflicht berufen waren, sich zu Organen 
des Bundes aufwarfen — in sich bewährender Rechnung auf die pflicht- 
gemälse Anerkennung aller Beteiligten. Der hierzu an oberster und 
entscheidender Stelle Berufene war aber der König von Preufsen. Er 
mufste das Präsidium, als Macht, ergreifen, den Reichskanzler er- 
nennen, von dessen Gegenzeichnung die Rechtsgültigkeit seiner 
Regierungsakte abhing, und das Gesetzblatt einrichten, mit dem die 
Rechtsverbindlichkeit seiner Gesetzeskraft beanspruchenden Erlasse 
verknüpft war. Er mulste sich damit zugleich in die Lage setzen 
14 Niemals hätte daher — wie Laband, D. Str. IS. 29 der entwickelten 
Auffassung der Partikulargesetze entgegenhält — auch nur während einer 
Sekunde ein Zustand eintreten können, in welchem die Partikularverfassung 
zwar abgeändert gewesen wäre, aber die Bundesverfassung nicht ihre Er- 
gänzung übernommen hätte. 
15 Preufsische Thron-Schlufsrede vom 24. Juni 1867: „Durch die Zu- 
stimmung der preufsischen Landesvertretung zur Errichtung des norddeutschen 
Bundes sind nunmehr alle Vorbedingungen für die Geltung der Verfassung 
in Preufsen erfüllt.“
	        
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