420 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Damit ist für Bayern und Württemberg der gemeingültige Grund-
satz, welcher beide Verkehrsanstalten zu ausschliefslichen Finanzquellen
des Reiches bestimmt und sie der unmittelbaren und eigenen Reichs-
verwaltung unterwirft, in sein Gegenteil verkehrt, in eine nur legis-
lative Reichskompetenz für ausschlielslich den Einzelstaaten zustehende
Finanzquellen. Ja selbst die sonst gemeingültig auf den Gebieten der
nur legislativen Reichskompetenz und damit der Selbstverwaltung der
Einzelstaaten malsgebenden Vorschriften haben eine gewisse Ein-
schränkung zu Gunsten erweiterter Rechte der eximierten Einzel-
staaten gefunden.
VI. Das Verhältnis der Reichsfinanzwirtschaft zu den Einzelstaaten.
Ss 70.
I. In dem Augenblicke, wo die Verfassung die Reichsfinanz-
wirtschaft über die Gestalt einer Gesellschaftswirtschaft hinaushob, wo
sie dem Reiche die Kompetenzen eines selbständigen, von den Einzel-
staaten verschiedenen Wirtschaftssubjektes zuschrieb, war es durch
die Natur der Sache gegeben, dafs die Kompetenzen des Reiches
nicht beschränkt blieben auf Ermächtigungen zur Gesetzgebung, zur
Verordnung und zur Beaufsichtigune. Der Grundsatz der Verf. a. 4
konnte auf diesem Greebiete keine allgemeine Anwendung finden.
Auch abgesehen von den Specialklauseln der Verfassung, mulsten
dem Reiche in der Einziehung der der Reichskasse geschuldeten Ein-
nahmen, in der Verteilung derselben an die einzelnen Verwaltungs-
zweige, in der Behandlung der Vermögensbestände', in der Gebarung
mit den Schuldverbindlichkeiten, in den verwickelten Manipulationen
des Etats- und Rechnungswesens Thätigkeiten erwachsen, die eine
Mitwirkung der Einzelstaaten als solcher ausschlielsen. Hier überall
wurde das Reich auf eigene Organe angewiesen. Es hat dieselben
als specifisch finanzielle Behörden geschaffen in dem Reichsschatz-
amt, in der Verwaltung der Reichsfonds; im Reichsamt
für Verwaltung der Reichseisenbahnen, im Reichspost-
amt und, ‚wenn auch hier noch in provisorischer Anlehnung an
preulsische Behörden, im Reichsrechnungshof und in der
Reichsschuldenverwaltung. Alle diese Behörden führen nach
1 So insbesondere die Verwaltung der Reichsfonds: des Kriegsschatzes
— Gesetz vom 11. November 1871 —, des Invalidenfonds — Gesetz vom
23. Mai 1873 —, des Reichsfestungsbaufonds — Gesetz vom 30. Mai
1873 — des Reichstagsgebäudefonds — Gesetz vom 8. Juli 17381 —.