494 II. Buch. Die Reichsgewalt.
quellen suverän zu bestimmen und ihnen Ausschliefslichkeit beizulegen,
versetzt die Kompetenz der Einzelstaaten im ganzen Umfange der Be-
steuerung nicht in eine einfache Parallele, sondern in ein Verhältnis
der Gebundenheit und Abhängigkeit zu der Kompetenz des Reiches.
Il. Kapitel.
Die Zwangs- und Strafgewalt.
I. Die Verteilung der Straf- und Zwangsgewalt (Belohnungsrecht).
g 71.
Das Dasein und die Thätigkeit des Staates ist wesentlich bedingt
durch die Macht und das Recht desselben, seine Organe und An-
ordnungen, seine Veranstaltungen und Verrichtungen gegen Angriffe,
Eingriffe und Gehorsamsverweigerungen zu schützen. Er gewinnt diese
Bedingung in der zweifachen Gestalt der Straf- und Zwangsgewalt.
Die Strafgewalt gewährt den Schutz durch ein System psycho-
logischer Einwirkungen, welches für vorausbestimmte Thatbestände des
Unrechtes vorausbestimmte Übel androht, und durch Vergeltung des
geschehenen Unrechtes, welche die angedrohten Übel über den Schul-
digen verhängt. Sie reflektiert auf das Unrecht, auf seine Ver-
neinung und Sühnung.
Die Zwangsgewalt dagegen hat es zur Absicht, durch psycho-
logische oder physische Einwirkungen oder durch technische Verrich-
richtungen die dem Recht entsprechenden Thatbestände gegenüber
dem Ungehorsam aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder,
wo dies vereitelt wird, den rechtlich geforderten Ersatz und Ausgleich
zu bewirken. Sie reflektiert auf die Behauptung des Rechtes.
Für beide besteht eine Gruppe von rechtlichen Ordnungen und
Organisationen, von Verrichtungen und Veranstaltungen, welche sie
als einen besonderen Gegenstand der Gesetzgebung und Vollziehung,
als einen Zweig der Staatsverwaltung im allgemeinen und der Staats-
pflege im besonderen hervortreten läfst. Nur bewirken es die recht-
lichen Kontrollen, welchen hier die Vollziehung im Straf- und Ver-
waltungsrechtsprozefs unterliegen kann und in einem gewissen Um-
fange nach positivem Rechte überall unterliegt, dals insoweit die Straf-
und Zwangsgewalt zugleich einen Gegenstand der Rechtspflege bildet
und zwar als Strafrechtspflege einen selbständigen, als Zwangsrechtspflege
einen mit der Verwaltungsrechtspflege verschmelzenden Zweig derselben.