452 II. Buch. Die Reichsgewalt.
und zweckdienlich erachtet. Zur Verhinderung dessen hätte es einer
ausdrücklichen Beschränkung bedurft. Mangels derselben ist das Reich
auch hier in den verfassungsmälsigen Formen zur Regulierung aller
derjenigen Voraussetzungen und Mittel berufen, welche nach dem Be-
griffe des Gegenstandes, hier der „Exekution“, der Durchführung seiner
Kompetenz dienen. Es ist daher nicht auf die militärische Exekution
beschränkt, sondern zur gesetzlichen Regulierung auch jener, um den
Ausdruck zu gebrauchen, bürgerlichen Vollstreckungsmalsregeln be-
rechtigt, welche in Begleitung oder unabhängig von der militärischen
Exekution das Wesen der unmittelbar wirksamen Exekution ausmachen.
Insbesondere ist es verfassungsmälsige Kompetenz des Reiches, im Wege
der einfachen Gesetzgebung sich jene Vollstreckungsmalsregeln bei-
zulegen, welche ihren letzten Ausdruck in der „Sequestration des be-
treffenden Landes und seiner Regierungsgewalt“ finden.
Mit dieser Kompetenz ist die unmittelbare und eigene Zwangsgewalt
des Reiches über die Einzelstaaten als solche,' wenn auch immer nur
in den Grenzen ihrer verfassungsmälsigen Gehorsamspflichten, in ihrem
vollen Umfange bezeichnet. Damit ist zugleich die politische Ver-
antwortlichkeit der Landesherren gegenüber dem Reiche rechtlich kon-
stituiert. Bleiben dieselben auch unverantwortlich im Sinne des
Strafrechtes schlechthin und im Verhältnis zu den inneren Organen
des Einzelstaates, so sind sie es doch nicht im Verhältnis zur Zwangs-
gewalt des Reiches. Dieses hat vielmehr das suveräne Recht, ihre
Verantwortlichkeit unter den zutreffenden Voraussetzungen der Exe-
kution festzustellen und zur Geltung zu bringen. Denn die Reichs-
exekution richtet sich auch gegen solche Handlungen oder Unter-
lassungen, welche von dem obersten Organe des Einzelstaates nach
dessen Verfassung in höchst persönlichen, wenn auch unter der Ver-
antwortlichkeit der Minister stehenden Entschliefsungen ausgehen.
Und das Reich hat das Recht in Gemälsheit zu erlassender Gesetze
die auch den Landesherren erwachsenden Gehorsamspflichten gegen
das Reich dadurch zwangsweise zur Geltung zu bringen, dals es die
Schmälerung und selbst die Entziehung der Regierungsgewalt ein-
treten läfst, deren Inhaber sie sind.
6 Nur diese unmittelbar wirksame Exekution mit ihren specifischen
Mitteln, insbesondere z. B. der Etatforcierung, der Ergänzung der Zustimmung
der legislativen Faktoren, kann die Anwendbarkeit der Reichsexekution
auch auf Preufsen vermitteln, während die nur mittelbare, militärische
Exekution um der Personalunion von Kaiser und König willen kaum in Frage
stehen kann.