Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

472 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
IV. Kapitel. 
Die Kriegsmacht. 
A. Das Wesen der Kriegsmacht. 
8 80. 
I. Die Kriegsmacht ist das Machtmittel, welches dazu bestimmt 
ist, an erster Stelle das. Dasein, die Rechte und Interessen des Staates 
in der Völkergemeinschaft gegen Eingriffe und Angriffe von aulsen 
zu behaupten, zugleich aber auch seiner Herrschaft im Innern über 
die Mittel seiner Zwangs- und Strafgewalt hinaus die letzte Bürg- 
schaft zu gewähren. 
In ihrer äuflseren Gestaltung erscheint dieselbe innerhalb des 
Staates äls eine besondere, sich von seinen sonstigen Einrichtungen 
scharf unterscheidende Veranstaltung, welche ein umfassendes Menschen- 
material in planvollster und kunstreichster Weise zusammenordnet und 
leitet und mit einem gewaltigen Apparat wirtschaftlicher und tech- 
nischer Hülfsmittel ausrüstet. 
Sie ist damit in hervorragendem Malse Gegenstand der Staats- 
verwaltung. Und zwar zerfällt die Marine- und Militärverwal- 
tung in ihrem vollen Wortsinn in eine vielfache Reihe einzelner 
Zweige, je nach den einzelnen Aufgaben, deren Erfüllung der Bestand, 
die Erhaltung und die Handhabung der Kriegsmacht fordert. 
Derjenige Zweig, welcher alles übrige bedingt und beherrscht, 
hat die technische Einübung und Ausübung des Weaffenhandwerkes 
und die hierdurch bedingten Organisationen zum Gegenstande. Es ist 
dies die militärische Befehlshabung. Sie gestaltet die Voll- 
ziehung wesentlich zum militärischen Befehl in einem engern 
und eminenten Sinne. 
Zu diesem Hauptzweige verhalten sich die andern Zweige wie 
Mittel zum Zwecke. Sie sind dazu bestimmt die geistigen, tech- 
nischen und wirtschaftlichen Hülfsmittel, sowie die entsprechenden 
rechtlichen Ordnungen zu beschaffen, welche die militärische Befehls- 
habung ermöglichen und sichern. Sie machen die Marine- und 
Militärverwaltung in einem engern, herkömmlich von jener Be- 
fehlshabung unterschiedenen Sinne aus. Hier gestaltet sich die Voll- 
ziehung wesentlich als militärischer Verwaltungsbefehl, auch 
dies Wort in einer engeren, specifischen Deutung. 
Aber auch die Marine- und Militärverwaltung in dem letzteren, 
engeren Sinne zerfällt wiederum in zwei grölsere Gruppen.
	        
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