Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

480 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
4. Ausder Reichskasse wird der gesamte durch die Kriegsmacht 
geforderte Aufwand bestritten "®. 
od. Für beide Zweige der Kriegsmacht endlich gilt der durch- 
greifende Grundsatz, dals die Kosten und Lasten derselben von allen 
Einzelstaaten gleichmäfsig zu tragen sind. Er findet seine Ver- 
wirklichung nicht nur in der entsprechenden allgemeinen Gestaltung 
der Finanzwirtschaft des Reiches, sondern in specieller Anwendung 
auf die Militärverwaltung durch die verfassungsmälsige Regel, dals 
die Gestellung der Mannschaften durch die Einzelstaaten „pro rata 
ihrer Bevölkerung“ erfolgt. Allerdings wird der Ersatzbedarf der 
Marine noch weiter zwischen denjenigen Einzelstaaten verteilt, welche 
seemännische Bevölkerung besitzen, und zwar nach Malsgabe der Gröfse 
eben dieses Teiles der Bevölkerung, allein die hierdurch entstehende 
besondere Belastung dieser Einzelstaaten wird dadurch regelrecht aus- 
geglichen, dals die gestellte Quote der seemännischen Bevölkerung 
auf die Gestellung zum Landheer in Anrechnung kommt”. 
Innerhalb dieser obersten gemeinschaftlichen Grundzüge greifen 
aber nunmehr Unterschiede Platz, welche das Kompetenzverhältnis des 
Reiches zu den Einzelstaaten anders auf dem Gebiete der Kriegs- 
marine und anders auf dem des Heerwesens gestalten. 
B. Die Kriegsmarine des Reiches. 
8 81. 
Die Gestaltung der Kompetenzverhältnisse traf bei Gründung des 
norddeutschen Bundes auf den Thatbestand, dals nur der Staat Preufsen 
im Besitz einer Kriegsmarine und der beiden Kriegshäfen in Kiel und 
an der Jade sich befand. Die Schwierigkeit der Auseinandersetzung 
zwischen dem Bunde und den Einzelstaaten beschränkte sich daher 
auf die Lösung der Frage, in welches Rechtsverhältnis die preulsische 
Kriegsmarine zu dem neuentstandenen Staatswesen treten sollte. 
Der preulfsische Entwurf wich hier in einem gewissen Sinne hinter 
die Grundzüge vom 10. Juni 1866 a. VIII zurück. Diese hatten in 
schärferer Betonung der Bundesverhältnisse eine gewisse Konkurrenz 
der Einzelstaaten, nämlich bei Ernennung der Offiziere und Beamten 
ins Auge gefalst. Jener stellte die Kriegsmarine trotz der Ausdrücke 
„Bundesmarine“, Bundeshäfen“ einfach unter preulsischen 
Oberbefehl und überliefs die Ernennung und Vereidigung der Offiziere, 
Beamten und Mannschaften dem Könige von Preulsen als solchem. 
16 R.V. a. 53 al. 3 u. aa. 58. 62. TRV.a. 53 al.5 u. a 58.
	        
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