$ 81. Die Kriegsmarine des Reiches. 481
Nach ihm vermittelte das Bundesverhältnis nur die Pflicht der anderen
Einzelstaaten sich an den Kosten und an der Mannschaftsgestellung
für die Kriegsmarine zu beteiligen. Im übrigen. verblieb dieselbe eine
preufsische mit der erweiterten Bestimmung, zu ihrem Teile dem
Bunde den Waffenschutz seiner Interessen und seiner Rechte, ins-
besondere nach Vf. a. 4 Nr. 7 „einen gemeinsamen Schutz des deut-
schen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge
zur See“ zu gewähren.
Eine schärfere Betonung des bundesmäfsisen Charakters wurde
allerdings durch das parlamentarische Amendement bewirkt, welches
die deutsche Flagge auch für die Kriegsmarine anordnete. Allein erst
die deutsche Reichsverfassung hat die Zwitterstellung geklärt.
Sie beseitigte den preulsischen Oberbefehl und die Rechte
des preufsischen Königs. Sie übertrug dieselben auf den deutschen
Kaiser als solchen. Und diese Rechtsveränderung fand ihre organisa-
torische Durchführung in dem kaiserlichen Erlafs vom 1. Januar 1872,
welcher das preulsische Marineministerium aufhob und an dessen
Stelle die „kaiserliche Admiralität“ — seit dem Erlafs vom 30. März
1889 „das Oberkommando der Marine“ und „das Reichsmarineamt* —
setzte, sie haben „die Verwaltung unter der Verantwort-
lichkeit des Reichskanzlers“ und „den Oberbefehl nach
Meinen — des Kaisers — Anordnungen zu führen“.
Damit empfing die Stellung der Kriegsmarine ihren rechtlichen
Abschlufs in dreifacher Richtung.
Der ganze ökonomische Apparat und die Summe der beamten-
mäfsigen und gesetzlichen Dienstpflichten erhielt das Reich zum
Rechtssubjekt!.
Die Gesamtheit der preulsischen maritimen Gesetze und Verord-
nungen verwandelte sich in Reichsrecht dergestalt, dafs eine Abände-
rung und Fortbildung auch der letzteren ausschliefslich in den Formen
des Reichsrechtes? erfolgen kann.
Die Befehlshabung und Verwaltung endlich ist ausschliefslich
Sache von Kaiser und Reich.
Mit dieser Entwickelung war es gegeben, dals eine kompetenz-
mälsige Rechtsstellung der Einzelstaaten auf dem Gebiete der Kriegs-
marine keinen Platz hat. Eine Mitwirkung derselben findet nur in
! Soviel die bisher preufsischen Immobilien betrifft, allerdings formell
erst durch das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873.
2 Gerade daraus folgt auch, dafs für die Abgrenzung des Gesetzgebungs-
und Verodnungsrechts die bisher preufsischen Normen in Geltung blieben.
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 3l