Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

484 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
äulsersten Falles durch schiedsriehterliche Entscheidung erfolgte. Vor 
allen Dingen war es für die Befugnisse des Oberbefehles Grundgesetz, 
dals derselbe unabänderlich gebunden blieb an die festgestellten Heeres- 
einteilungen und Kommandos — selbst Detachierungen konnte er nur 
in engsten Grenzen anordnen —, sowie dafs er nicht berechtigt war 
in die inneren Einrichtungen der Korps und der Kontingente einzu- 
greifen oder entdeckte Mängel direkt, also anders als im Beschwerde- 
weg bei Landesherrn und Bundesversammlung, abzustellen oder über 
die einzelnen Truppenteile der Corps unmittelbar zu verfügen, es 
wäre denn „nur ausnahmsweise in besonderen und dringenden Fällen“ °. 
Und so bleibt auch im Mobilmachungsfalle der Landesherr recht- 
lich Inhaber aller militärischen Befehlsgewalt über sein Kontingent, 
an welche Offiziere, Beamte, Mannschaften unbedingt gebunden bleiben. 
Er hat dieselbe allerdings bundespflichtgemäfs auszuüben durch Be- 
fehligung seiner Truppen zur Unterordnung unter die militärische 
Leitung des Bundesoberfeldherrn. Aber auch mitten im Kriege steht 
dem Bunde gegen Verletzung der Bundespflichten kein anderes Rechts- 
mittel zu Gebote, als die Exekution gegen den Staat als solchen. 
I: Der klaren Folgerichtigkeit des Staatenbundes gegenüber 
zeigen die Verfassungen des Bundesstaates eine grundsatzlose 
Verschiedenheit. 
1. Durchaus eigentümlich sind die Bestimmungen der Unions- 
verfassung von Amerika durch die Zuteilung einer besonders 
organisierten Kriegsmacht je für den Bund und je für die Einzel- 
staaten. 
Nur die Union selber unter Ausschlufs der Einzelstaaten hat das 
Recht auf eine stehende Armee wie auf eine Kriegsflotte. Sie 
regelt, befehligt, verwaltet beide wie der Einheitsstaat ohne irgend 
welche Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten. Dagegen steht jedem 
Einzelstaate zu seinem Teile das Recht auf Bildung der Miliz zu, 
welche von ihm verwaltet, befehligt, verwendet wird. Nur allerdings 
werden der Union durch die Verfassung — in Abweichung von der 
sonstigen grundsätzlichen Regelung der Kompetenzverhältnisse — weit- 
greifende Rechte über dieses militärische Machtmittel der Eiuzel- 
‚staaten beigelegt: die Gesetzgebung über die Organisation, Bewafi- 
nung und Disciplinierung der Miliz und die Befugnis des Präsidenten 
dieselbe einzuberufen und den Oberbefehl über sie zu ergreifen, wenn 
er dies zur Exekution der Unionsgesetze, zur Unterdrückung von 
2 Kriegsverfassung a. 16. Nähere Bestimmungen $$ 54 ff. 58. 61. 69.
	        
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