84. Die Verbindung des norddeutsch. Bundes mit d. süddeutsch. Staaten. 39
zu stellen, führte zu weiteren Verabredungen. Auf der Stuttgarter
Konferenz — 5. Februar 1867 — wurden zwischen den süddeutschen
Staaten gemeinsame Prinzipien der Wehrverfassung fest-
gestellt, die den preulsischen nachgebildet werden sollte®. Daran
schlofs sich die Vereinbarung zwischen den süddeutschen Staaten und
dem norddeutschen Bund vom 6. Juli 1869, wodurch die vormaligen
Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau im gemein-
schaftlichen Eigentum verbleiben und als solches im Interesse des
allgemeinen deutschen Verteidigungssystems zwar von den einzelnen
Staaten, aber unter Überwachung einer gemeinschaftlichen Inspieierungs-
kommision verwaltet, erhalten und ergänzt werden sollten, sowie weiter-
hin der Vertrag zwischen Bayern, Württemberg und Baden vom
10. Oktober 1869 über Errichtung einer Festungskommission
für die drei süddeutschen Festungen unter dem Vorsitze Bayerns *.
Endlich trat für das Groisherzogtum Hessen gleichzeitig mit dem
Bündnisvertrag die Militärkonvention in Kraft, welche die ge-
samten hessischen Truppen nicht nur für den Krieg, sondern auch
für den Frieden als eine geschlossene Division dem Verbande des
preufsischen Heeres einverleibte.
Allerdinss hatten alle Bündnisverträge — selbst der nach
Gründung des norddeutschen Bundes mit Hessen geschlossene — nur
Preufsen zum Kontrahenten und nicht den norddeutschen Bund.
Allein indem die in den Friedensverträgen vorgesehene und im voraus
anerkannte Verfassung desselben das Präsidium und damit den mili-
tärischen Befehl, das Kriees- und Friedensrecht in die Hand der
Krone Preufsen legte, war die Verbindung der süddeutschen Staaten
mit dem norddeutschen Bunde auch rechtlich hergestellt.
II. Die wirtschaftliche Einigung Norddeutschlands mit
den süddeutschen Staaten knüpfte an den deutschen Zollverein?
an. Auch jetzt noch bewährte er die politische Bedeutung, die er
bisher behauptet hatte: unter Führerschaft Preufsens, unter Ausschlufs
Österreichs dem deutschen Volke eine wesentliche Bedingung seiner
Wohlfahrt durch ein einheitliches Zoll- und Handelssystem zu ge-
währen.
Als das Gesetz vom 26. Mai 1818 durch Beseitigung der Binnen-
zoll- und Aceiselinien, die bisher Provinz von Provinz, Stadt vom
3 Staatsarchiv XII No. 2733. + Staatsarchiv XVII No. 3917. 3918.
5 v. Festenberg-Packisch, Geschichte des Zollvereines. 1869. Weber,
Der deutsche Zollverein, 2. Aufl. 1871. G. Fischer, Über das Wesen und
die Bedingungen eines Zollvereines, in Hildebrands Jahrb. f. Volkswirtschaft
und Statistik II 317 ff.; VII 225 £.; VIII 252 ff.