504 II. Buch. Die Reichsgewalt.
engeren Sinne, sondern auch die Versetzung, Beförderung und Ent-
lassung®. Damit tritt den aus dem Territorium ausgehobenen, in
besondere Truppenteile eingestellten Mannschaften ein in sich ge-
schlossenes Offiziercorps zur Seite!‘. Der Begriff des Kontingents
gewinnt hierin seinen Abschlufs. Es steht nicht nur in seiner äulseren
Organisation, sondern auch in seinen inneren Verhältnissen in einer
bestimmten rechtlichen Beziehung zum Landesherrn. Und diese Be-
ziehung erhält ihren äulseren Ausdruck wie durch den Fahneneid der
von ihnen ernannten Offiziere!!, so durch das fernere Recht der „Kon-
tingentsherren“, die äulseren Abzeichen (Kokarde etc.) ihrer Truppen
zu bestimmen !?.
b. Ein anderer Teil der Rechte der Landesherren, welcher seine
ausdrückliche Anerkennung? erst in den Konventionen oder in be-
sonderen Verfügungen '* empfangen hat, betrifft alle diejenigen Mann-
schaften, welche ihrem Unterthanenverbande angehören, gleichgültig
ob sie in dem eigenen oder in einem fremden Kontingente ihrer Dienst-
pfliceht genügen. Es ist dies das Recht auf Ableistung des
Fahneneides an den Landesherrn und auf das Tragen
der Landeskokarde.
ec. Ein dritter Teil der Rechte der Landesherren bezieht sich
auf „alle ihren Gebieten angehörenden Truppenteile“, d. h.
sowohl auf ihre „eigenen“ als auf die einen fremden Kontingente an-
gehörigen, in ihrem Gebiete dislozierten Truppen‘5. Hiernach sind
stimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Ämtern des Heeres, sowie
über das Aufrücken in die höheren Stellen.
®° Nach dem Militärgesetz vom 2. Mai 1874 $ 7 auch die Genehmigung
zum Tragen der Militäruniform nach Ausscheidung aus dem Heere.
10 Dieser Abschlufs des Offiziercorps verhindert, solange einzelne Staaten
— Sachsen, Württemberg — an der Offizierernennung festhalten, die Bildung
eines deutschen Offiziercorps und nötigte in den Militärkonventionen die ver-
zichtenden Staaten ihre Offiziere in den Verband der „preuflsischen Armee“
einzuverleiben.
11 Der Fahneneid der Mannschaften wird nicht dem Kontingentsherrn,
sondern dem Landesherrn geschworen.
12? R.V. a. 69, 2. 13 Allerdings in Folgerung aus R.V. a. 64.
14 Es sind dies die Kabinettsordres und Reskripte über Ableistung des
Fahneneides. S. dieselben bei v. Helldorff, Dienstvorschriften Hı 2 ft.
15 Es kann zweifelhaft erscheinen, ob die Verfassung a. 66 ursprünglich
diese Ausdehnung wollte, allein es mufs vermutet werden, dafs sie absicht-
lich nicht nur, wie im Satz vorher, von „ihren Kontingenten“ spricht, sondern
das weitere: „ihren Gebieten angehörende Truppenteile“ gebraucht. Gewils
ist es, dafs alle Militärkonventionen diese weitere Bedeutung zur Geltung
bringen.