Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

40 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
Lande getrennt hatten, Preulsen zu einem einheitlichen Wirtschafts- 
gebiete umgestaltet hatte, sahen sich die benachbarten deutschen 
Staaten genötigt, für ihre enklavierten Gebietsteile®, dann Anhalt-Cöthen 
und Dessau für ihr gesamtes Gebiet (17. Juli 1828) Zollanschluls- 
verträge mit Preulsen einzugehen, d. h. solche von den „Zoll- 
vereinen“ unterschiedene Verträge, in denen der angeschlossene 
Staat durch Annahme der Gesetzgebung des anschliefsenden Staates 
auf die selbständige Gesetzgebung über die Zölle und über die dadurch 
bedingten inneren Steuern und zugleich auf die selbständige voll- 
ziehende Verwaltung, in vertragsmälsig näher bezeichnetem Umfange 
und gegen Beteiligung an dem Zoll- und Steuerertrage, verzichtet. 
Zu dem Zollvereine aber wurde die Grundlage gelest durch den 
Vertrag zwischen Preulsen und dem Grolsherzogtum Hessen?’ vom 
14. Februar 1828, dem der Vertrag mit Kurhessen — 25. August 
1831 — und alsdann in malsgebender Weise der Vertrag mit dem 
bayerisch - württembergischen Zollvereine folgte. Dieser letztere Ver- 
trag vom 22. März 1833 ist der Grundvertrag, der, mit dem 
1. Januar 1834 beginnend und auf zwölf Jahre geschlossen, die erste 
Vertragsperiode des Zollvereines bezeichnet. 
Noch in der ersten Vertragsperiode erweiterte sich der Verein 
durch den Zutritt von Sachsen — 30. März 1833 —, des unter den 
thüringischen Staaten gebildeten Zoll- und Handelsvereines — 11. Mai 
1833 —, von Baden — 12. Mai 1835 —, von Nassau — 10. Dezember 
1835 —, von Frankfurt — 2. Januar 1836. In der zweiten Vertrags- 
periode schlossen sich Lippe — 18. Oktober 1841 — und Luxemburg 
— 8. Februar 1842 — an Preufsen an und traten Braunschweig 
— 13. Oktober 1841 —, in abschlielsender Weise endlich der zwischen 
Hannover, dem diesem angeschlossenen Schaumburg -Lippe und 
Oldenburg gestiftete Steuerverein durch die Verträge vom 7. Sep- 
tember 1851 und 1. März 1852 dem Zollvereine bei. Damit, mit dem 
Beginn der dritten Vertragsperiode am 1. Januar 1854 erstreckte sich 
der Verein über das ganze aulserösterreichische Deutschland, nur noch 
mit Ausnahme von Holstein-Lauenburg, den beiden Mecklenburg und 
den drei Hansestädten. 
Der so eestiftete und abgerundete „Zoll- und Handels- 
verein“ befalste dreizehn „unmittelbare“ vertragschlieisende 
und geschäftsführende Mitglieder: Preulsen, Bayern, Sachsen, Hannover, 
6 Die beiden Schwarzburg, Weimar, Lippe-Detmold, Mecklenburg- 
Schwerin, Anhalt-Bernburg, Oldenburg. 
? Letzterem Staate schlofs sich später (1835) Hessen-Homburg an.
	        
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