516 II. Buch. Die Reichsgewalt.
den gemeingültigen Bestimmungen über die Eigentumsrechte, über das
Finanz-, Etats- und Rechnungswesen des Reiches unterworfen ist, so
lälst die Zusage des a. 12 der Militärkonvention!°, dafs dasselbe den
Aufwand für die Unterhaltung seines Kontingentes in selbständiger
Verwaltung bestreiten solle, keinen andern Sinn als den offen, dals
der an der Spitze des württembergischen Kontingentes stehenden Mili-
tärverwaltungsbehörde die nämliche Kompetenz für die Wahrnehmung
der militärischen Finanzverwaltung des Reiches eingeräumt bleibe, wie
sie ohne solche vertragsmälsige Zusicherung an Preulsen und Sachsen
eingeräumt war!!.
An keinem Punkte also wird das durchbrochen, was sich als ver-
fassungsmäfsiger Grundsatz ergeben hat: die gesamte wirtschaftliche
Ausrüstung und Wirtschaftsführung des Heerwesens ist ausschliefslich
Kompetenz des Reiches in dem Sinne, dafs sie nicht nur für die
Zwecke und für die Rechnung des Reiches, sondern auch im Namen
desselben, als des Subjektes alles Vermögens und aller wirtschaftlichen
Rechtsgeschäfte, bewirkt wird. Die kontingentsweise militärische
Finanzverwaltung ist daher unter diesem Gesichtspunkte nicht eine
wirtschaftliche Selbstverwaltung der Einzelstaaten, sie ist nur organische
Gliederung der Reichsfinanzverwaltung. Das kompetenzmälsige Recht
des Reiches ist schlechterdings ein anderes als das einer Beaufsichti-
sung über die militärische Finanzverwaltung der Einzelstaaten im
Sinne der R.V. a. 4.
10 Sie hat in ihrer Fassung offenbar die bis zum Jahre 1875 geltende
Pauschquantumswirtschaft der Militärverwaltung vor Augen.
11 Es war bestritten, ob die in der württembergischen Militärkonvention
a. 12 enthaltene Klausel: „Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der
Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse mög-
lich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs* nur für die Zeit des
Pauschquantums (also bis Ende 1874) Geltung habe oder auch auf die regel-
mäfsige Gestaltung des Militäretats zu erstrecken sei. Dafs letzteres in vollen
Widerspruch mit dem gemeingültigen Etats- und Rechnungswesen tritt, dafs
damit die Frage nach der Deckung von Etatsüberschreitungen und aufser-
ordentlichen Ausgaben zu Lasten Württembergs, sowie nach der Verteilung
der Ersparnisse bei der übrigen Militärverwaltung in untrennbarer Wechsel-
wirkung steht, dafs damit endlich der auch für Württemberg geltende Grund-
satz der Gleichheit der militärischen Belastung (R.V. a. 58) unvereinbar ist,
liegt auf der Hand. Württemberg hat daher thatsächlich einen Anspruch
auf Einbehaltung von Ersparnissen an seinem Kontingentsetat aufgegeben.
Verh. d. Reichstages 1877 S. 23 und 1880 S. 84 (Erklärung des württemb.
Bundesratsbevollmächtigten).