$ 87. Die innere Militärverwaltung. 51
8 87.
Die innere Militärverwaltung.
Die Reichsverfassung enthält über die Militärverwaltung, abgesehen
von ihrer finanziellen Seite, nur eine besondere Bestimmung in a. 65:
„Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen,
steht dem Kaiser zu —.“
Die Verfügung über die Anlage einer Festung gehört nicht dem
militärischen Befehl im engeren Sinne an, sondern der Militärverwal-
tung schlechthin. Sie ist eine jener Initiativverfügungen, die, wie
z. B. in noch umfassenderer Weise der Mobilmachungsbefehl, die recht-
liche Auslösung eines ganzen Komplexes von Anordnungen und Ver-
richtungen bewirken, hier solcher Anordnungen und Verrichtungen,
die teils unter den militärischen Befehl, teils unter die äulsere und
innere Militärverwaltung fallen. Sie gebührt nach dem Wortlaut des
Artikels dem Kaiser schlechthin und darum mit einer doppelten
Wirkung. Sie steht dem Kaiser ausschlie[slich zu, so dafs den
Landesherren das gleiche Recht entzogen ist. Sie steht dem Kaiser
unmittelbar zu in dem Sinne, dafs die Durchführung der Ver-
fügung nicht Pflicht und Recht der Landesherren ist, sondern unter
der Autorität des Kaisers durch die ihm gehorsamspflichtigen mili-
tärischen Befehlshaber und Beamten erfolgt.
Allein die innere militärische Verwaltung wird nicht nur durch
diese besondere Verfassungsklausel, sie wird vor allen Dingen durch
den allgemeinen und beherrschenden Grundsatz des a. 63 über das
einheitliche Heer unter dem Befehle des Kaisers getroffen.
Hierfür ist der positivrechtliche Begriff des Heeres und des
Befehles und hierfür wiederum nach R.V. a. 61 die preufsische
Gesetzgebung entscheidend, wie dieselbe zur Zeit der Gründung des
norddeutschen Bundes und in ihrer Umbildung zur deutschen Gesetz-
gebung bestand und besteht. Diese aber hat den durch die Natur
der Sache gebotenen Grundsatz zur vollen positivrechtlicheu Geltung
gebracht, dafs die innere Militärverwaltung in untrenn-
barem organisatorischen Zusammenhange steht mit
der militärischen Befehlshabunge.
Im Sinne der preulsischen Gesetzgebung gehören zum Heere
nicht nur die Personen des Soldatenstandes, sondern auch die Gesamt-
heit des für das Heer bestimmten Verwaltungspersonales, sowohl die
„Militärbeamten“ als die „Civilbeamten der Militärverwaltune“ !.
! 8. jetzt Militärgesetz vom 2. Mai 1874 $ 4, $ 38 und die Verordnung
betr. die Klasseneinteilung der Militärbeamten vom 29. Juni 1880.