$4. Die Verbindung des norddeutsch. Bundes mit d. süddeutsch. Staaten. 4]
Württemberg, Baden, beide Hessen, den’ durch Weimar vertretenen
thüringischen Zoll- und Handelsverein, Braunschweig, Oldenburg, Nassau,
Frankfurt. Die übrigen beteiligten Staaten — insbesondere Waldeck,
Anhalt, die beiden Lippe, Luxemburg — wurden durch das unmittel-
bare Mitglied, an dessen Zoll- und Handelssystem sie sich vertragsmälsig
angeschlossen hatten, vertreten. Der Verein war lediglich ein völker-
rechtliches Vertragsverhältnis. Allein er betraf nicht blofs Verab-
redungen, welche die vereinzelten Staaten zu Anordnungen und Mals-
regeln im Interesse der Handels- und Verkehrsfreiheit im Vereinsgebiete
verpflichteten, sondern er stiftete zugleich für die Zollabgaben und
seit dem Vertrage vom 8. Mai 1841 auch für die Rübenzuckersteuer
ein Gesellschaftsverhältnis. Zu diesem Behufe sollten überein-
stimmende Gesetze über die Eingangs- und Ausgangsabgaben und die
Behandlung der Durchfuhr, sowie über die Rübenzuckerbesteuerung
bestehen, die vollziehende Verwaltung und deren Organisation in den
einzelnen Staaten auf gleichen Fuls gebracht werden, der nach be-
stimmten Grundsätzen berechnete Ertrag aber der erhobenen Abgaben
gemeinschaftlich sein, um unter den Vertragsparteien nach dem Mals-
stabe der Bevölkerung — vorbehaltlich der ausnahmsweisen Präcipuen
an Hannover, Oldenburg, Frankfurt — verteilt zu werden. Durch diese
(remeinschaft war zugleich eine gemeinschaftliche Organisation
gefordert. Sie wurde gebildet an oberster Stelle durch die jährlich
zusammentretende Generalkonferenz der Bevollmächtigten der
unmittelbaren Mitglieder, welche über die Erledigung der bei Aus-
führung der Verträge hervortretenden Beschwerden und Mängel, über
die definitive Verrechnung der gemeinschaftlichen Einnahmen und
über Abänderungen in den gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungs-
vorschriften — selbstverständlich und nur vorbehaltlich schiedsrichtlicher
Entscheidung bei gewissen Differenzen — unter dem Erfordernis der
Einstimmigkeit zu beschlielisen hatte. Daneben fungierte das Cen-
tralbureau, das die provisorische Abrechnung und Verteilung der
Abgabenerträgnisse zwischen den Einzelstaaten vermittelte.
Die vierte Vertragsperiode des Vereines wurde nach Überwin-
dung der Krisis, die sich an den Abschlufs des preulsisch-französischen
Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 2. August 1862 knüpfte, durch
den Erneuerungsvertrag vom 16. Mai 1865 eingeleitet. Aber alsbald
nach seinem Beginne — 1. Januar 1866 — wurde derselbe durch den
Ausbruch des Krieges aufser rechtlicher Wirksamkeit gesetzt. Auch
die Friedensverträge mit den süddeutschen Staaten liefsen ihn nur
provisorisch mit einer 6 monatlichen Kündigungsfrist wiederum in Kraft
treten. Sie verpflichteten die Kontrahenten unmittelbar nach Abschluls