Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$4. Die Verbindung des norddeutsch. Bundes mit d. süddeutsch. Staaten. 4] 
Württemberg, Baden, beide Hessen, den’ durch Weimar vertretenen 
thüringischen Zoll- und Handelsverein, Braunschweig, Oldenburg, Nassau, 
Frankfurt. Die übrigen beteiligten Staaten — insbesondere Waldeck, 
Anhalt, die beiden Lippe, Luxemburg — wurden durch das unmittel- 
bare Mitglied, an dessen Zoll- und Handelssystem sie sich vertragsmälsig 
angeschlossen hatten, vertreten. Der Verein war lediglich ein völker- 
rechtliches Vertragsverhältnis. Allein er betraf nicht blofs Verab- 
redungen, welche die vereinzelten Staaten zu Anordnungen und Mals- 
regeln im Interesse der Handels- und Verkehrsfreiheit im Vereinsgebiete 
verpflichteten, sondern er stiftete zugleich für die Zollabgaben und 
seit dem Vertrage vom 8. Mai 1841 auch für die Rübenzuckersteuer 
ein Gesellschaftsverhältnis. Zu diesem Behufe sollten überein- 
stimmende Gesetze über die Eingangs- und Ausgangsabgaben und die 
Behandlung der Durchfuhr, sowie über die Rübenzuckerbesteuerung 
bestehen, die vollziehende Verwaltung und deren Organisation in den 
einzelnen Staaten auf gleichen Fuls gebracht werden, der nach be- 
stimmten Grundsätzen berechnete Ertrag aber der erhobenen Abgaben 
gemeinschaftlich sein, um unter den Vertragsparteien nach dem Mals- 
stabe der Bevölkerung — vorbehaltlich der ausnahmsweisen Präcipuen 
an Hannover, Oldenburg, Frankfurt — verteilt zu werden. Durch diese 
(remeinschaft war zugleich eine gemeinschaftliche Organisation 
gefordert. Sie wurde gebildet an oberster Stelle durch die jährlich 
zusammentretende Generalkonferenz der Bevollmächtigten der 
unmittelbaren Mitglieder, welche über die Erledigung der bei Aus- 
führung der Verträge hervortretenden Beschwerden und Mängel, über 
die definitive Verrechnung der gemeinschaftlichen Einnahmen und 
über Abänderungen in den gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungs- 
vorschriften — selbstverständlich und nur vorbehaltlich schiedsrichtlicher 
Entscheidung bei gewissen Differenzen — unter dem Erfordernis der 
Einstimmigkeit zu beschlielisen hatte. Daneben fungierte das Cen- 
tralbureau, das die provisorische Abrechnung und Verteilung der 
Abgabenerträgnisse zwischen den Einzelstaaten vermittelte. 
Die vierte Vertragsperiode des Vereines wurde nach Überwin- 
dung der Krisis, die sich an den Abschlufs des preulsisch-französischen 
Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 2. August 1862 knüpfte, durch 
den Erneuerungsvertrag vom 16. Mai 1865 eingeleitet. Aber alsbald 
nach seinem Beginne — 1. Januar 1866 — wurde derselbe durch den 
Ausbruch des Krieges aufser rechtlicher Wirksamkeit gesetzt. Auch 
die Friedensverträge mit den süddeutschen Staaten liefsen ihn nur 
provisorisch mit einer 6 monatlichen Kündigungsfrist wiederum in Kraft 
treten. Sie verpflichteten die Kontrahenten unmittelbar nach Abschluls
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.