Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 87. Die innere Militärverwaltung. 519 
Armeecorps wird von besonderen Organen wahrgenommen, 
jedoch immer nur dergestalt, dafs sich dieselben in strengster An- 
eliederung an die militärischen Formationen der Truppen befinden. 
Für die wirtschaftliche Verwaltung besteht die Divisions- und 
Corpsintendantur teils als die das Etats-, Zahlungs- und Rechnungs- 
wesen der selbstwirtschaftenden Truppenteile zusammenfassende und 
kontrollierende obere Instanz, teils als unmittelbar verwaltende Be- 
hörde für das aufserhalb der selbstwirtschaftenden Truppenteile stehende 
Personal; insbesondere sind den Corpsintendanten die Montierungs- 
depots, die Magazin- und Garnisonverwaltungen, in ökonomischer Be- 
ziehung die Militärlazarette unmittelbar untergeordnet. Das Sani- 
tätswesen wird von dem Sanitätscorps des Armeecorps verwaltet, 
an dessen Spitze der Generalarzt steht, dem die Garnisonlazarettver- 
waltungen unmittelbar untergeordnet sind, während im übrigen sich 
das Personal an die Divisionen, Reginıenter, Bataillone angliedert. In 
gleicher Angliederung ordnet sich das Veterinärwesen und ebenso 
die Seelsorge, letztere von dem Militäroberpfarrer des Armeecorps 
den Divisions- und Garnisonspfarrern wahrgenommen. Und zwar 
vollzieht sich die Angliederung aller dieser besonderen Organe der 
militärischen Verwaltung dergestalt, dafs dieselben, unbeschadet ihrer 
Selbständigkeit und Verantwortlichkeit für die technische Ausführung 
ihres Dienstzweiges, unter dem Befehle und unter der Disciplin der 
entsprechenden Militärbefehlshaber stehen, ja dafs das Sanitätscorps 
einfach den Personen des Soldatenstandes zugeschrieben ist. Daher 
vereinigen sich schlielslich im Armeecorps das militärische Kommando 
und die Sorge für alle Verwaltungszweige in der Hand des komman- 
dierenden Generales. 
Mit dem allen ist es aber gesagt: Eine Auslegung der R.V.a. 69, 
welche den Befehl des Kaisers über das Heer beschränkt auf das 
militärische Kommando über die Truppen, widerspricht dem positiven 
Rechte. Vielmehr ergeben einerseits eine Auslegung der R.V. a. 69, 
welche, wie sie muls, den positivrechtlichen Begriff des „Befehles“ und 
des „Heeres“ zu Grunde legt, andererseits die hinzutretenden Be- 
stimmungen der Verfassung über den Bestand der Kontingente und 
über die hierauf bezüglichen Rechte in strenger Folgerichtigkeit die 
Schlufsfolgerung: 
Die Stellung des Kaisers auf der einen Seite und 
die Stellung der Kontingente und die Rechte der Lan- 
desherren auf der anderen Seite sind im Bereiche der 
Militärverwaltung keine anderen, sondern genau die- 
selben, wie im Bereiche des militärischen Kommandos.
	        
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