520 II. Buch. Die Reichsgewalt.
1. Es ergiebt sich speciell auf seiten des Kaisers:
Wenn der Kaiser den Befehl hat über das deutsche einheitliche
Heer und jener auch den militärischen Verwaltungsbefehl, dieses das
gesamte Verwaltungspersonal umfalst*, so ist der Kaiser und nicht die
Landesherren Inhaber und Haupt der gesamten Militärverwaltung.
‘Wenn der Kaiser das Recht hat, die Gliederung und Einteilung
der Kontingente zu bestimmen, so hat er dasselbe auch in Rücksicht
auf die Organisation der militärischen Verwaltung. Wie er kraft
dieses Rechtes und nicht erst in vertragsmälsiger Ableitung die
kleineren Kontingente dem Verbande der „preulsischen Armee“ ein-
verleiben konnte, so konnte er dies auch in Rücksicht auf die ent-
sprechenden Verwaltungsorganisationen.
Wenn nach Malsgabe der preulsischen Verwaltungsnormen gewisse
Akte der Militärverwaltung dem obersten Befehlshaber selbst vor-
behalten waren, so mulsten folgerichtig diese Akte in der Verwaltung
des deutschen Heeres auf den Kaiser übergehen. Dies gilt insbesondere
von den Rechten der Ermächtigung, Bestätigung und Begnadigung,
welche die militärische Gerichtsbarkeit in sich begreift. Wenn daher
diese Rechte in einzelnen Militärkonventionen ® den Landesherren ganz
oder teilweise vorbehalten oder wenn sie denselben stillschweigend ®
zugestanden sind, so sind dies, abgesehen von der vertragsmälsigen
Bindung des Reiches gegenüber Württemberg”, Zulassungen ohne ver-
fassungsmäfsige Grundlage und ohne Präjudiz für die Kompetenz des
Reiches.
2. Auf der Seite der Stellung der Kontingente und der
Rechte der Landesherren ergiebt sich:
Soweit die Verfassung eine Gliederung der deutschen Truppen
nach Kontingenten vorsieht, soweit bestimmt sie auch eine kontingents-
weise Verwaltungsorganisation in dem Sinne, dals den Truppenkon-
tingenten diejenigen Verwaltungsinstanzen zugeordnet sind, welche
ihnen nach den einheitlichen Normen der Verwaltungsorganisation ent-
sprechen.
Diejenigen Rechte ferner, welche den Landesherren in Bezug auf
+ Konform der Einheit des Befehles in Kommando und Verwaltung ist
es auch, dafs die Wehrpflicht sich auch auf Verwaltungsdienste erstreckt. Wehr-
gesetz vom 9. November 1867 8 1. |
‚ 5 Konvention mit Hessen a. 14; Mecklenburg 1868 a. 6; Baden
Schlufsprotokoll 8; Oldenburg Schlufsprotokoll 8.
6 Königreich Sachsen, bis 1886 Braunschweig (vgl. Militärgesetze des
deutschen Reiches I 61).
? Württemb. Konrv. a. 5.