$ 87. Die innere Militärverwaltung. 521
ihr Truppenkontingent oder auf die ihren Gebieten angehörenden
Truppenteile zustehen, stehen ihnen auch für deren Verwaltungsorgane
zu, also insbesondere das verzichtbare Recht der Ernennung zu den-
jenigen Verwaltungsstellen, deren Kompetenz ausschliefslich inner-
halb ihres Kontingentes sich bewegt, das Recht der Bestimmung
äufserer Abzeichen und die Rechte der Inspizierungen, Meldungen,
Rapporte.
Allerdings an einem gewichtigen Punkte ist die thatsächliche Ge-
staltung hinter den entwickelten verfassungsmälsigen Anforderungen
zurückgeblieben. Es ist dies die organisatorische Stellung des preulsi-
schen Kriegsministeriums.
Das preufsische Kriegsministerium hat eine dreifache Funktion:
die Bearbeitung aller derjenigen Verwaltungsgeschäfte, welche nach
Maisgabe der preulsischen Verwaltungsnormen der persönlichen Ent-
scheidung des Kriegsherrn vorbehalten sind; die behördenmälsige Auf-
sicht und. Entscheidung in höherer Instanz über die innerhalb der
Armeecorps sich vollziehende Verwaltung, insbesondere um die Gleich-
mälsigkeit der Auslegung und Handhabung aller Verwaltungsnormen
aufrecht zu erhalten; endlich die unmittelbare Verwaltung aller der-
jenigen Angelegenheiten und Einrichtungen, welche in centraler Weise
für die gesamte Armee, unangesehen ihrer Gliederung nach Armee-
Corps, geordnet sind, wie insbesondere das höhere Bildungswesen, die
technischen Institute, die besonderen Formationen.
In der strengen Folgerichtigkeit der verfassungsmälsigen Grund-
sätze hätte es gelegen, den Übergang aller dieser Funktionen des
preulsischen Kriegsministeriums an ein dem deutschen Heere gemein-
sames Organ zu bewirken. Ein Raum zur Fortdauer partikularer
Kriegsministerien war nur zu gestatten teils für die Verwaltung aller
den Landesherren vorbehaltenen Rechte, insbesondere für die aus dem
Ernennungsrecht der Offiziere und Beamten hervorgehenden Personal-
angelegenheiten, teils für die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte,
welche die Regelung und Organisation der äufseren Militärver-
waltung den Landesinstanzen zuweist.
Aber auch hier hat die Tradition der preufsischen Armee beim
Zusammenfliefsen der Rechte des Kaisers und des preulsischen Landes-
herrn das stärkere Gewicht auf die Seite des letzteren gelegt. Es
verblieb bei dem preulsischen Kriegsministerium, dem eine direkte
Beziehung nur auf die preufsische Armee und die ihr einverleibten
Kontingente zustand; man betrachtete die Beteiligung der nicht-
preulsischen Kontingente an den centralen Einrichtungen des Heeres
als eine Zulassung zu den Einrichtungen der preufsischen Armee.