524 II. Buch. Die Reichsgewalt.
bergische, wie das preufsische — Reichsbehörden. Sie üben alle
Rechte der Dienstgewalt über die militärischen Beamten nur aus in
ihrer Eigenschaft als „oberste Reichsbehörde“ oder als „vorgesetzte
Reichsbehörde“ 1%. Aber allerdings üben die Kriegsministerien, gleich-
zeitig mit ihren Befugnissen in der militärischen Reichsverwaltung,
landesherrliche Befugnisse als landesherrliche Behörde aus und zwar
dergestalt, dals sie beide Bestandteile ihrer Kompetenz mit der parti-
kularen Firma decken.
Endlich — die gesamte vollziehende Militärverwaltung steht unter
der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers!* Soweit die-
selbe berührt wird von den landesherrlichen Mitwirkungsrechten, ist er
kraft des kaiserlichen Überwachungsrechtes nur dafür verantwortlich,
dafs diese Mitwirkungsrechte nach Mafsgabe und innerhalb der Grenzen
der Reichsgesetze gehandhabt werden. Soweit die vollziehende Militär-
verwaltung den Organen des Reiches, insbesondere den partikularen
Kriegsministerien in ihrer Eigenschaft als Reichsbehörden zusteht, hat
der Reichskanzler, vorbehaltlich allerdings der anerkannten Sonder-
stellung des rein militärischen Befehles des Kaisers, dieselbe zu vertreten,
wie jeden anderen Zweig eigener und unmittelbarer Verwaltung des
Reiches, ist sie darum denn aber auch seiner Leitung untergeben und
ihm selbst in allen ihren Organen verantwortlich.
8 88.
Die äufsere Militärverwaltung.
Die äulsere Militärverwaltung — das Ersatzwesen, die Natural-
leistungen für das Heer im Krieg und Frieden, das Rayonwesen be-
fassend — unterscheidet sich dadurch von der inneren Militärver-
verwaltung, dafs sie Leistungspflichten der zum Heere und zur Flotte
nicht gehörigen Unterthanen im Interesse der organisierten Kriegs-
macht, als des Empfangsberechtigten, zur Geltung bringt.
Auch für sie wurde die Kompetenz des Reiches gemäls R.V. a. 61
sofort verwirklicht durch die ungesäumte Einführung der preufsischen
Militärgesetzgebung. Auf Grund derselben sind dann die neuen Reichs-
gesetze erlassen:
für das Ersatzwesen die einschlagenden Abschnitte des Militär-
13 Ausführungsverordnung zum Reichsbeamtengesetz vom 23. November
1874. Verzeichnis der Reichsbehörden sub I No. 3. 4. 5; sub III B. 1. 2. 3.
14 Erklärung des Bundeskanzlers vom 28. September 1867. Verhandlungen
des Reichstages S. 139.