$ 88. Die äufsere Militärverwaltung. 527
Diese leistungspflichtigen Subjekte sind bald die einzelnen,
welche über das Befriedigungsmittel des militärischen Bedarfes ver-
fügen —- dies ist die durchgreifende Regel bei den Friedensleistungen,
einschliefslich der Quartierleistung, während es bei den Kriegsleistungen
nur für die Beschaffung von Schiffen, Fahrzeugen, Mobilmachungs-
pferden platzgreift —, bald sind es die Gemeinden — dies ist die
Regel bei den Kriegsleistungen —, bald sind es besondere Liefe-
rungsverbände — so bei den Lieferungen behufs Füllung der
Kriegsmagazine —, bald endlich sind es die Eisenbahnver-
waltungen, ohne Unterschied ob sie staatliche oder private Unter-
nehmungen sind.
Allerdings erfolgt die Geltendmachung der Ansprüche nur in
einzelnen Fällen durch die Organe des Reiches, insbesondere durch
die militärischen Befehlshaber unmittelbar gegen die Leistungs-
pfliehtigen — so bei Benutzung von kultivierten Grundstücken, von
Brunnen, Tränken, Schmieden bei Übungen, Märschen, Kantonierungen,
so insbesondere gegenüber den Eisenbahnverwaltungen. Vielmehr
findet regelmälsig eine „Vermittelung“ der Organe der Civilverwal-
tung statt. Es sind die „Civilbehörden“, die „Gemeinden“, die zur
Ausstellung der „Marschroute“ berufenen Behörden, die „Musterungs-
kommissionen“ bei der Pferdegestellung, die „Polizeibehörden“. welche
die Unterverteilung und Beitreibung der Leistungen wie die Ermitte-
lung und Auszahlung der Entschädigungen gegenüber den Leistungs-
pflichtigen zu bewirken haben.
Allein diese Vermittelung ist nicht das Recht der Einzelstaaten
auf Durchführung der Gesetze und Verordnungen des Reiches unter
ılessen Beaufsichtigung kraft ihrer eigenen vollziehenden Anordnungen
und zur Geltendmachung eigener Rechte gegenüber ihren Unterthanen.
Vielmehr erfolgt die Vermittelung behufs Geltendmachung der Rechte
des Reiches gegenüber deu ihm selbst Leistungspflichtigen auf Grund
der vollziehenden Anordnungen der Reichsorgane: der Bestimmung
ler Garnison durch den Kaiser, der Ausschreibung der Landlieferungen
durch den Bundesrat, der Repartierung der Pferde durch den Mobil-
machungsplan, der „Requisitionen“ der Militärbehörden, insbesondere
der Militärbefehlshaber dergestalt, dafs die einzelstaatlichen Behörden
zu den Organen des Reiches in dasselbe Verhältnis der Verwaltungs-
hülfe gesetzt sind, wie die Civil- und Militärbehörden des Einheits-
staates. Daher geschieht es denn, dafs auch da, wo jene Vermittelung
als Regel gilt, doch die Militärbehörden „in dringenden Fällen“ oder
„bei Gefahr im Verzuge“ befugt sind, die erforderlichen Leistungen