49 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
des Friedens wegen definitiver Regelung der Zollverhältnisse in Ver-
handlung zu treten.
Aus diesen Verhandlungen ist der Vertrag über die Fort-
dauer des Zoll- und Handelsvereins vom 8. Juli 1867
hervorgegangen °.
Jetzt, nachdem die norddeutsche Verfassung vorschrieb: „Der
Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaft-
licher Zollgrenze“, konnten Kontrahenten nur sein der norddeutsche
Bund als Ganzes auf der einen und die süddeutschen Staaten auf der
andern Seite. Aber der Vertrag bewirkte überdies eine volle Umwand-
lung auch der innern Einrichtungen des Vereines. Er stiftete damit
eine im rechtlichen Betracht höchst eigentümliche Verbindungsweise.
Denn er stellte von jetzt ab die Kombination eines dreifachen Rechts-
verhältnisses dar.
Aus dem Zollverein wurde an erster Stelle ein Zollbund ent-
wickelt, d. h. ein korporativer Verband, der in konstitutioneller, der nord-
deutschen Verfassung nachgebildeter Organisation Träger einzelner
gesetzgeberischer, verordnender und beaufsichtigender Funktionen
sein sollte.
Zu dem Ende traten dem norddeutschen Bundesrate die Bevoll-
mächtigten Bayerns mit 6, Württembergs mit 4, Badens mit 3 Stim-
men hinzu und die Stimmenzahl Hessens wurde um zwei vermehrt.
Die drei Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Ver-
kehr, für Rechnungswesen, je um 2 Stimmen verstärkt, fungierten auch
für den Zollbund. Für die Beschlufsformen dieses „Bundesrates
des Zollvereines“, für die Rechte seiner Mitglieder fanden die
Bestimmungen der norddeutschen Verfassung Anwendung.
In entsprechender Weise traten dem Reichstage des norddeutschen
Bundes nach Verhältnis der Bevölkerungszahl 85 Abgeordnete aus
den süddeutschen Staaten hinzu — gewählt nach Mafsgabe desselben
Gesetzes, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten ‚norddeutschen
Reichstage stattfanden; jedoch konnte die Wählbarkeit auf Angehörige
des betreffenden Staates beschränkt bleiben. Auch für die Beschluls-
formen des „Zollparlamentes“, seine Rechte der Autonomie, der
Initiative, der Überweisung von Petitionen, für die Rechtsstellung
seiner Mitglieder, insbesondere als Vertreter des „gesamten Volkes“,
galten die Bestimmungen der norddeutschen Verfassung. Jedoch die
8 P. Fränzinger, Der deutsche Zollbund 1868. Thudichum, Ver-
fassungsrecht d. nordd. Bundes S. 39 ff.; 581ff. G. Meyer, Grundzüge d.
nordd. Bundesrechtes S. 162 ff.