Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 90. Das Reich als einheitliches Subjekt des Völkerrechtes. 531 
Hiernach steht denn die Militärhoheit in Deutschland, 
vorbehaltlich der Sonderstellung Bayerns, ausschlie[lslich, unter 
Verneinung jedes gleichartigen Rechtes der Einzelstaaten, dem Reiche 
zu. Die gesamte Militärverwaltung im vollen Wort- 
sinne ist, ungeachtet und in Wahrung einzelner Rechte der Einzel- 
staaten auf eine bestimmte Einwirkung auf dieselbe, eigene und 
unmittelbare Verwaltung des Reiches. 
V. Kapitel. 
Die auswärtige Gewalt!. 
I. Das Reich als einheitliches Subjekt des Völkerrechtes. 
8 90. 
Das deutsche Reich besteht in seinen äufseren Verhältnissen als 
eine in politischer Einheit verbundene Gesamtmacht?. 
Das flieist nicht nur aus seiner Auffassung als eines selbständigen 
und unabhängigen Staatswesens, das ist nicht nur eine auf allseitiger 
Anerkennung beruhende Thatsache der Völkergemeinschaft, sondern es 
wird unmittelbar durch den Ausspruch der Verfassung — a. 11 — 
begründet: 
„Der Kaiser hat dasReich völkerrechtlich zu ver- 
treten“. 
Damit erhebt das Reich, als politische Gesamtmacht, den An- 
spruch in der nämlichen Weise als Subjekt des Völkerrechtes zu gelten 
und zu wirken, wie jedes andere einheitsstaatliche Subjekt des Völker- 
rechts. Zu diesem Behufe werden ihm alle die Rechte und Pflichten 
zugeschrieben werden müssen, die zur Verwirklichung dieses seines 
verfassungsmälsigsen Anspruches im Verhältnis zu den auswärtigen 
Mächten erforderlich sind. Aber es erwachsen dem Reiche damit auch 
die Rechte und Pflichten in seinem Innern, welche durch die Aufgaben 
bedingt sind, die der Staat in der Völkergemeinschaft zu erfüllen hat. 
! v. Mohl, Das deutsche Reichsstaatsrecht S. 299 ff.; v. Rönne, Staats- 
recht d. deutschen Reiches II2 289 f£.; Zorn, Staatsrecht d. deutschen Reiches 
II 419 ff.; Schulze, Lehrbuch d. deutschen Staatsrechtes II 325 ff.; G. Meyer, 
Lehrbuch d. deutschen Staatsrechtes $$ 188 ff. und Lehrbuch d. deutschen 
Verwaltungsrechtes II 1 ff.; Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches U 1 ff; 
Bornhak, Preufsisches Staatsrecht III ı f. 
2 So charakterisierte die Wiener Schlufsakte a. 2 den deutschen Bund. 
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