Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 91. Das Verhältnis der inneren zu den auswärtigen Kompetenzen etc. 537 
II. Das Verhältnis der inneren zu den auswärtigen Kompetenzen 
des Reiches. 
8 91. 
Die auswärtigen Angelegenheiten erschöpfen sich schlechterdings 
nicht in den rein äulserlichen, ausschlieislich völkerrechtlichen Be- 
ziehungen der Staaten untereinander, in den friedlichen und feind- 
lichen Einwirkungen von Staatsgewalt zu Staatsgewalt und in einer 
damit eng begrenzten Handhabung der äulseren Hoheitsrechte. Viel- 
mehr erzeugen dieselben in umfassendster Weise Rückwirkungen 
auf das innere Staatsleben. Die Wahrnehmung der Interessen 
und Rechte des Staates in der Völkergemeinschaft, die Erfüllung der 
ihm durch das Völkerrecht erwachsenden Verpflichtungen schreibt der 
inneren Wirksamkeit der Staatsgewalt vielfach Richtung und Inhalt 
vor. Es entwickeln sich hier nicht um des besondern (Gegenstandes 
willen besondere Hoheitsrechte der Staatsgewalt, wie bei den äulseren 
Hoheitsrechten, sondern die auswärtigen Beziehungen bilden nur das 
politische oder rechtliche Motiv, um die besondere Gestaltung der 
inneren Rechtsordnung und eine besondere Anwendung der inneren 
Hoheitsrechte des Staates herbeizuführen. Gerade an diesem Punkte 
setzt die Frage’ ein, welche Bedeutung die innere Kompetenzaberenzung 
zwischen dem Reich und den Einzelstaaten für die Kompetenz des 
Reiches auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten besitzt. 
I. Diese Frage wird zunächst gestellt in Bezug auf die völker- 
rechtlichen Verträge. 
1. Die wachsende Kulturgemeinschaft der Völker, der ununter- 
brochene geistige und materielle Verkehr ihrer Angehörigen macht es 
den Staaten mehr und mehr unmöglich, ihre Rechts- und Wohlfahrts- 
aufgaben in einseitiger Isolierung und ohne Rücksicht auf die Völker- 
gemeinschaft zu erfüllen. Die Staatsverträge gewinnen damit einen 
erweiterten. Inhalt. Der Ausspruch v. Omptedas: Die Verträge der 
Völker bestehen gewöhnlich in Friedensschlüssen und solehen Trak- 
taten, welche sich auf Krieg und Frieden beziehen, ist länest über- 
holt!. In weit überwiegendem Mafse ist es der Zweck der neueren 
Staatsverträge, eine gesicherte Übereinstimmung der inneren Rechts- 
ordnung und der vollziehenden Verwaltung auf den Gebieten herbei- 
zuführen, auf denen die wechselseitigen Beziehungen der vertrag- 
schliefsenden Staaten, insbesondere als Schutzmächte ihrer Unterthanen, 
! E. Meier, Über den Abschlufs von Staatsverträgen $. 18 ff.
	        
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