556 II. Buch. Die Reichsgewalt.
IN. Nur innerhalb der Schranken, welche durch die Stellung
des Reiches als Schutzmacht der Einzelstaaten und durch seine hier-
aus sich ergebenden ausschliefslichen Rechte gezogen sind, bewegen
sich die Kompetenzen, welche den Einzelstaaten auf dem Gebiete der
auswärtigen Angelegenheiten verblieben sind. Sie können auch im
einzelnen nur eine unvollkommene völkerrechtliche Stellung der Einzel-
staaten ergeben.
1. Das gilt zunächst von dem Recht des diplomatischen
Verkehres im weiteren Wortsinn.
Auf der einen Seite haben die Einzelstaaten das Recht Ge-
sandte an auswärtige Staaten abzusenden, während das Recht der
Entsendung von Konsuln ausschliefslich dem Reiche zusteht. Aber
die Befugnisse dieser Einzelstaatsgesandten sind beschränkte. Sie
können sich wesentlich nur beziehen auf ceremonielle Repräsentation,
auf Erledigung dynastischer Familienangelegenheiten, auf Betreibung
solcher - Geschäfte und Vertragshandlungen, welche der inneren
Kompetenz der Einzelstaaten unterstehen, endlich auf die Vertretung
der besonderen Interessen und Rechte der Staatsangehörigen des
Einzelstaates !°; dies letztere jedoch nur nach Malsgabe des a. 3 al. 6
der R.V., welcher das Reich jederzeit berechtigt und auf Erfordern
der Betroffenen verpflichtet, die Vertretung derselben an sich zu
ziehen!?”, Überdies ist es selbstverständlich, dafs die Einzelstaats-
gesandten von solchen Geschäften ausgeschlossen sind, welche nach
Malsgabe der Gesetze und Verträge des Reiches den Reichskonsuln
zustehen oder den Reichsgesandten übertragen sind, ohne ausdrücklich
eine Konkurrenz der Einzelstaatsgesandten zuzulassen'®.
Auf der anderen Seite haben die Einzelstaaten das Recht Agenten
auswärtiger Staaten zu empfangen und zwar sowohl Gesandte als
'Konsuln!?. Aber auch hier bringen es die Kompetenzen des Reiches
mit sich, dals der Einzelstaat nicht in der Lage ist, dem empfangenen
auswärtigen Agenten die Rechtsstellung zu gewährleisten, welche das
völkerrechtliche Herkommen fordert. Vielmehr ist das Mafs der zu
16 Uber die Verteilung der Geschäfte der Reichs- und der Einzelstaats-
gesandten an demselben Missionsorte s. bayerisches Schlufsprotokoll a. 8.
Drucksachen des preufsischen Abgeordnetenhauses 1869/70 No. 100. Laband,
Staatsrecht II 2 ff.
17 Erklärung des Bundeskanzlers im Reichstag 22. April 1869. Sten.
Ber. S. 509.
18 Ausschliefsliche Funktionen der Reichsgesandten z. B. CivilprozefsO.
88 182. 403; konkurrierende Funktionen z.B. Palsgesetz vom 12, Oktober 1867
8 6. Gesetz betr. Eheschliefsung im Auslande vom 4. Mai 1870 $ 13.
19 Bayerisches Schlufsprotokoll XI.