$ 97. Die zwischenstaatliche Rechts- und Verwaltungshülfe. 581]
Steuerbehörden?, den Armenverbänden®, den die Gerichtskosten ein-
ziehenden Behörden’, den zur Ausführung der Arbeiterversicherungs-
gesetze berufenen Organen®.
b. Jene zweite Art unmittelbarer Requisition hat ihren
charakteristischen Ausdruck gefunden in der Bestimmung des Gerichts-
verfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 S 161: „Die Herbeiführung
der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen
erforderlichen Handlungen erfolgt nach V.orschrift der Prozefsordnungen
ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem Bundesstaate, welchem
das Prozefsgericht angehört, oder in einem anderen Bundesstaate vor-
zunehmen sind“. Hierdurch wird es für das Gebiet der ordentlichen
Gerichtsbarkeit? bewirkt, dafs die Gerichtsvollzieher, die Polizei- und
die Sicherheitsbeamten des einen Staates mit der Vornahme von
Urteilsvollstreckungen!°, Zustellungen, Ladungen, Verhaftungen und
Zwangsvorführungen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen von den
Gerichten und Staatsanwaltschaften wie von den Prozelfsbeteiligten
auch des anderen Staates unmittelbar beauftragt werden.
2. Eine zweite Hauptform der reichsgesetzlichen Rechts- und
Verwaltungshülfe wird dadurch gebildet, dafs dieRechtswirkungen,
welche sich an die obrigkeitlichen Akte des einen
Staates, an die Gebote und Verbote, an die Rechtsverleihungen
und Beurkundungen knüpfen, von den Behörden des andern
Staates ebenso anerkanntundgeschützt werden müssen,
als ob sie von den Behörden des eigenen Staates ver-
anlalst wären. Auf dem Gebiete der streitigen Rechtspflege ge-
hören hierher insbesondere die Rechtswirkungen des rechtskräftigen
Urteiles und der Konkurseröffnung, auf dem der freiwilligen Gerichts-
barkeit die Beweiskraft der Standesregisterauszüge!! und der Glaube
öffentlicher Urkunden??, auf. dem Gebiete der übrigen Verwaltung
die zahlreichen Verwaltungsakte, welche, von der Behörde eines
5 Wechselstempelgesetz vom 10. Juni 1869 $ 19. Brausteuergesetz vom
31. Mai 1872 $ 42. Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 8 47.
6 Unterstützungswohnsitzgesetz vom 6. Juni 1870 8 68.
" Gerichtskostengesetz vom 18. Juli 1878 $ 99.
8 Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 $ 101. Invaliditätsver-
sicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 $ 141.
° Ausgedehnt auf das Gebiet der Konsulargerichtsbarkeit des Reiches
durch Gesetz vom 10. Juli 1879 8 13.
1° In Civilsachen und bei Geldstrafen.
11 Personenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 $ 15.
12 Nach Mafsgabe der auf Grund R.V. a. 4 No. 12 zutreffenden Bestim-
mungen. Vgl. Gesetz vom 1. Mai 1878.