602 U. Buch. Die Reichsgewalt.
bis 30 —, die Gewährleistung der Freiheit von Handel und Gewerbe
— a. 31 —, die Regelungen über die Fabrikation und den Verkauf
von gebrannten Wassern — a. 32 bis — und über den Geschäfts-
betrieb von Auswanderungsagenturen und privaten Versicherungsunter-
nehmungen — a. 43 al. 2 —, die gewerbliche Arbeiterordnung
durch Regelung der Kinderarbeit und der Arbeitsdauer Erwachsener
in Fabriken und zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Gewerbe-
betriebe — a. 34 al. 1 —, die Kranken- und Unfallversicherung
— a. 34 bis —, der Schutz wirtschaftlicher Güter durch die Ober-
aufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge
— a. 24 —, durch die Gesetzgebung über Jagd, Fischerei, Vogel-
schutz — a. 25 — und über die Viehseuchenpolizei — a. 69 —, durch
Malsnahmen gegen Glückspiele — a. 35 —; endlich das die ver-
schiedensten Verwaltungszweige ergreifende Recht des Bundes, im
Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grofsen Teiles derselben
öffentliche Werke zu errichten oder deren Errichtung zu unterstützen
— 2.2383 —.
Die Verwaltung des geistigen Lebens wird berührt, soviel das
Unterrichtswesen betrifft, durch das Recht des Bundes, eine polytech-
nische Schule, eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten
zu errichten und zu unterstützen und durch einzelne grundrecht-
liche Verpflichtungen der Kantone für ihr Unterrichtswesen — a. 27 —,
soviel das religiöse Leben betrifft teils durch eine Reihe grundrecht-
licher Bestimmungen zur Durchführung des Grundsatzes der Glaubens-
und Gewissensfreiheit — aa. 49.50 al.1 —, teils durch Verbote des
Jesuitenordens ünd der Neueinführung von Klöstern und Orden
— aa. 5l. 52 —, teils durch die Befugnis zu allen Maflsnahmen be-
huis Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter
den Anhängern der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie
gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und
des Staates — a. 50 al. 2—4 —.
Ausschliefslich in der Weise der Grundrechte endlich ist die Frei-
heit der Presse und des Vereinswesens gewährleistet — aa. 55. 56 —.
3. In geringerer Speeialisierung, aber inhaltlich in noch un-
fassenderer und reichhaltigerer Weise hat die deutsche Reichs-
verfassung die Kompetenz des Reiches für die Wohlfahrtspflege
gestaltet.
Und diese Weite der Reichskompetenz ist es, die, verbunden mit
den verfassungsmälsigen Mitwirkungsrechten der Einzelstaaten auf diesen:
Gebiete, den deutschen Bundesstaat von den anderen Bundesstaaten
eigentümlich abhebt.