Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 100. Übersicht. 603 
Die deutsche Reichsverfassung weist auch hier und zwar hier 
vorzugsweise eine vollkommene Abhängigkeit von der Reichs- und 
Unionsverfassung von 1849 auf. 
Nur an einem einzigen Punkte besteht hier ein wesentlicher 
Unterschied. Die früheren Reichsverfassungeri nahmen in breiter Fülle 
die „Grundrechte des deutschen Volkes“ in ihren Text auf, die auch 
in das Gebiet der Wohlfahrtspflege einschlagen. Aber wenn auch das 
Reich dieselben obenaufsehend und rechtsprechend zu wahren hatte, 
so war es doch nicht die Absicht der Grundrechte, Kompetenzen des 
Reiches im eigentlichen und vollen Wortsinn zu begründen, wie auch 
ihre textuelle Sonderstellung im Abschnitt VI gegenüber den grund- 
sätzlichen Kompetenzbestimmungen des Abschnitts II ergiebt. Die 
heutige Reichsverfassung hat sich deren gänzlich entschlagen. Sie hat 
damit auf die Bürgschaften für eine gleichmälsige und übereinstimmende 
Grundrichtung des Staatslebens verzichtet, welche den Grundrechten 
im Bundesstaate eine noch andere und erhöhte Bedeutung als im 
Einheitsstaate gewähren. | 
Abgesehen hiervon sind die Abweichungen in den hier ein- 
schlagenden Kompetenzbestimmungen verschwindende. 
Im Vergleich mit ihren Vorgängerinnen ist die heutige Reichs- 
kompetenz dem Gegenstande nach beschränkter, insofern jene die 
„Schiffahrtsanstalten“ überhaupt befassen — 88 20. 21. —, diese — 
und zwar erst durch das Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1873 — nur 
die „Seeschiffahrtszeichen“ berührt; sie ist weiter, insofern jene 
eine Klausel über „Mafsregeln der Veterinärpolizei“ nicht kennen und 
ihnen die besondere, allerdings folgenreiche Hervorhebung „des Ver- 
sicherungswesens“ aus dem Gewerbewesen mangelt. Alle sonstigen 
Abweichungen sind Fassungsfragen, die durch den überall zu führenden 
Nachweis aufgelöst werden, dafs ein nicht ausdrücklich erwähnter 
Gegenstand bereits in einer anderen, übereinstimmend gewährten 
Kompetenz begriffen ist”. In allem wesentlichen mithin weisen die 
Kompetenzbestimmungen der Wohlfahrtspflege in den drei deutschen 
Verfassungen das Verhältnis voller Deckung auf. 
Der so historisch begründete Umfang der Reichskompetenz nun 
2 So heben die Verfassungen von 1849 — $ 46 bez. $ 45 — die Fein- 
gehaltsbestimmung für Gold- und Silberwaren besonders hervor, während 
diese Kompetenz heute aus der Handelskompetenz abgeleitet worden ist; so 
übergehen jene Verfassungen umgekehrt die „Kolonisation“, die „Fremden- 
polizei“, das „Palswesen“, aber diese Kompetenzen sind unzweideutig in den 
völkerrechtlichen Befugnissen, die sie dem Reiche zuschreiben, begriffen.
	        
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