$ 100. Übersicht. 603
Die deutsche Reichsverfassung weist auch hier und zwar hier
vorzugsweise eine vollkommene Abhängigkeit von der Reichs- und
Unionsverfassung von 1849 auf.
Nur an einem einzigen Punkte besteht hier ein wesentlicher
Unterschied. Die früheren Reichsverfassungeri nahmen in breiter Fülle
die „Grundrechte des deutschen Volkes“ in ihren Text auf, die auch
in das Gebiet der Wohlfahrtspflege einschlagen. Aber wenn auch das
Reich dieselben obenaufsehend und rechtsprechend zu wahren hatte,
so war es doch nicht die Absicht der Grundrechte, Kompetenzen des
Reiches im eigentlichen und vollen Wortsinn zu begründen, wie auch
ihre textuelle Sonderstellung im Abschnitt VI gegenüber den grund-
sätzlichen Kompetenzbestimmungen des Abschnitts II ergiebt. Die
heutige Reichsverfassung hat sich deren gänzlich entschlagen. Sie hat
damit auf die Bürgschaften für eine gleichmälsige und übereinstimmende
Grundrichtung des Staatslebens verzichtet, welche den Grundrechten
im Bundesstaate eine noch andere und erhöhte Bedeutung als im
Einheitsstaate gewähren. |
Abgesehen hiervon sind die Abweichungen in den hier ein-
schlagenden Kompetenzbestimmungen verschwindende.
Im Vergleich mit ihren Vorgängerinnen ist die heutige Reichs-
kompetenz dem Gegenstande nach beschränkter, insofern jene die
„Schiffahrtsanstalten“ überhaupt befassen — 88 20. 21. —, diese —
und zwar erst durch das Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1873 — nur
die „Seeschiffahrtszeichen“ berührt; sie ist weiter, insofern jene
eine Klausel über „Mafsregeln der Veterinärpolizei“ nicht kennen und
ihnen die besondere, allerdings folgenreiche Hervorhebung „des Ver-
sicherungswesens“ aus dem Gewerbewesen mangelt. Alle sonstigen
Abweichungen sind Fassungsfragen, die durch den überall zu führenden
Nachweis aufgelöst werden, dafs ein nicht ausdrücklich erwähnter
Gegenstand bereits in einer anderen, übereinstimmend gewährten
Kompetenz begriffen ist”. In allem wesentlichen mithin weisen die
Kompetenzbestimmungen der Wohlfahrtspflege in den drei deutschen
Verfassungen das Verhältnis voller Deckung auf.
Der so historisch begründete Umfang der Reichskompetenz nun
2 So heben die Verfassungen von 1849 — $ 46 bez. $ 45 — die Fein-
gehaltsbestimmung für Gold- und Silberwaren besonders hervor, während
diese Kompetenz heute aus der Handelskompetenz abgeleitet worden ist; so
übergehen jene Verfassungen umgekehrt die „Kolonisation“, die „Fremden-
polizei“, das „Palswesen“, aber diese Kompetenzen sind unzweideutig in den
völkerrechtlichen Befugnissen, die sie dem Reiche zuschreiben, begriffen.