604 Il. Buch. Die Reichsgewalt.
aber empfängt seine Weite dadurch, dafs er von einer doppelten Seite
aus bestimmt ist.
a. Soweit „die gemeinsame Gesetzgebung über das
Strafrecht“ wirksam ist, soweit besteht eine Beschränkung der
Reichskompetenz dem Gegenstande nach überhaupt nicht. Sofern
die Wohlfahrtspflege ihre Zwecke durch den Erlals von „Normen“,
durch Gebote und Verbote, die unter Strafe gestellt werden, erreichen
kann und will, sofern erstreckt sich die Kompetenz des Reiches über
alle Verwaltungszweige ohne jede Ausnahme.
b. Eine gegenständliche Bestimmung und Begrenzung empfängt
die Reichskompetenz nur da, wo sich dieselbe in strafrechtlichen
Regulierungen nicht erschöpft, sondern wo sie den Gegenstand, auf
den sich der Verwaltungszweig bezieht, in seiner Totalität oder doch
auch von anderen Seiten, als von der strafrechtlichen, ergreift.
Nur der letztere Teil der Reichsverwaltung ist unter dem Gesichts-
punkte der Kompetenz einer besonderen Darstellung fähig und be-
dürftig. Aber auch dieser Teil bietet eine Fülle der Erscheinungen
dar. Sie haben es bewirkt, dafs das Reich in der kurzen Zeit seiner
Wirksamkeit sich nicht nur als oberste Macht konsolidierte, sondern
für diejenigen Staatsaufgaben, die in den Brennpunkt der gesellschaft-
lichen Kulturentwickelung gerückt worden sind, die entscheidende
Führerrolle übernehmen konnte.
Allerdings ist die Verteilung der Reichskompetenz auf die ver-
schiedenen Gebiete, zu denen sich die einzelnen Zweige der Wohl-
fahrtspflege gruppieren, eine durchaus ungleichmäfsige.
Aus dem Gebiete der Pflege des persönlichen Lebens hebt die
Verfassung bruchstückweise die „Malsregeln der Medizinalpolizei“ hervor.
Reichhaltiger ist die Kompetenz für die Pflege der Gesellschaft
in den Bestimmungen über das Vereinswesen, über die Bewegung und
Niederlassung der Bevölkerung, über die Fülle der Verkehrsmittel und
über die Presse gestaltet.
Das Hauptfeld aber und die umfassendste Entfaltung gewinnt die
Reichskompetenz im Anschlufs und in Fortentwickelung der durch den
Zollverein geschaffenen Grundlagen durch das Gebiet der Volkswirt-
schaftspflege. Hier erstreckt sie sich auf das Mafs- und Gewichts-
wesen, auf Münze und Papiergeld, auf Zoll- und Handelsgesetzgebung,
auf das Bankwesen, auf den Gewerbebetrieb und das Versicherungs-
wesen, auf die Veterinärpolizei.
Nur das Gebiet des geistigen Lebens ist dem Reiche verschlossen.
Selbstverständlich erfährt auch dieses Rückwirkungen wie von der
Seite des Strafrechtes, so von den Seiten des Urheberrechtes, des