Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 101. Mafsregeln der Medizinalpolizei. 605 
Gewerbebetriebes, des Pre[s- und Vereinswesens. Insbesondere befalst 
die Militär- und Marineverwaltung ein ausgedehntes fachliches Unter- 
richtswesen in den militärischen Akademieen, Schulen und Kadetten- 
anstalten. Weiterhin erstrecken die auswärtigen Befugnisse des Reiches 
seinen Schutz und seine Fürsorge auf solche wissenschaftliche, künstle- 
rische und religiöse Interessen, welche im Auslande ihre Entfaltung 
finden, wie dies die Dotation des archäologischen Institutes in Ron 
und Athen, die Subventionen der zoologischen Station in Neapel und 
der wissenschaftlichen Erforschungen Centralafrikas und anderer Länder- 
gebiete erweisen, oder sie ermächtigen zur Beschaffung der für den 
auswärtigen Dienst erforderlichen wissenschaftlichen Hülfsmittel, wie 
dies durch die Subvention des preufsischen Seminares für die orien- 
talischen Sprachen geschehen ist?. Aber über diese Rückwirkungen 
hinaus, welche auf anderen Gebieten liegende Kompetenzen ausüben, 
konnte das Reich zwar unter dem materiell vollkommen zutreffenden 
legislatorischen Gesichtspunkte, dals das, was über das Interesse und 
die Kraft der Einzelstaaten hinausliegt, in seinen natürlichen Wirkungs- 
kreis falle, formell aber immerhin nur in Erweiterung seiner Kompe- 
tenzen, insbesondere in Überschreitung der seiner Finanzgewalt ge- 
zogenen verfassungsmälsigen Grenzen ad hoc, die Reihe jener Sub- 
ventionen gewähren, die insbesondere für die Monumenta Germaniae 
historiea, für die Museen in Nürnberg und Mainz, für die Leopoldinisch- 
Karolinische Akademie bewilligt wurden, ja sogar in der physikalisch- 
technischen Reichsanstalt eine eigene und unmittelbare Verwaltung 
im Interesse der Theorie und Technik physikalischer Präzisions- 
messungen begründen *. 
I. Kapitel. 
Aus dem Gebiete der Pflege des persönlichen Lebens. 
& 101. 
Mafsregeln der Medizinalpolizei!. 
Innerhalb der Verwaltung des Staates, welche den Schutz und 
die Entwickelung der physischen Persönlichkeit zum Gegenstande hat, 
nimmt die Gesundheitspflege eine besondere Stellung ein. Sie 
3 Gesetz vom 23. Mai 1887. 
* Durch den Reichshaushaltsetat für 1887/88. 
1 G. Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. I 197 ff. Löning, Lehrb. d. 
d. Verwaltungsr. S. 295 ff. Wiener, Handb. d. Medizinalgesetzgebung d. 
d. R. 1883 ff.
	        
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