Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

50 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
Bundunddeshalbum dieErstreckungdernorddeutschen 
Verfassung auf ganz Deutschland. 
Das ergiebt der Abschluls der Verträge zwischen den einzelnen 
süddeutschen Staaten und zwischen dem norddeutschen Bund als 
Gesamtheit. 
Das war auf seiten des norddeutschen Bundes die rechtliche Auf- 
fassung, die ihm durch Artikel 79 seiner Verfassung vorgeschrieben war. 
Das besagt aber auch auf seiten der süddeutschen Staaten die 
Thatsache, dafs der mit Hessen, Baden und Württemberg vereinbarten 
Verfassung die norddeutsche Verfassung zu Grunde gelegt wurde und 
die ausdrückliche Bestimmung des bayerischen Verfassungsvertrages 
unter 11. 
Mit dem Abschluls der Verträge entstand daher zunächst die 
vertragsmälsige Verpflichtung 
des norddeutschen Bundes, die Aufnahme der süddeutschen 
Staaten als seiner Mitglieder, 
der süddeutschen Staaten, den Eintrittin den norddeutschen 
Bund 
zu bewirken und zwar zu dem für alle Vertragsparteien gleichmäßsig 
festgestellten Termin des 1. Januar 1871. 
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedurfte es auf seiten des 
norddeutschen Bundes derjenigen Änderungen seiner Ver- 
fassung in den verfassungsmälsigen Formen, welche vertragsmälsig 
als Bedingungen des Eintrittes der süddeutschen Staaten vorgesehen 
waren. Es ist dies erfolgt dergestalt, dafs den vom Präsidium ab- 
geschlossenen Verträgen der Bundesrat seine Zustimmung, ‘und zwar 
mit der zu Verfassungsänderungen erforderlichen Majorität, der Reichs- 
tag seine Genehmigung'!! erteilte und alsdann die Publikation in den 
üblichen Formen durch das am 81. Dezember 1870, soviel den bayerischen 
Vertrag betrifft am 31. Januar 1871, ausgegebene Bundesgesetzblatt 
erfolste. 
In gleicher Weise bedurfte es derjenigen Änderungen der 
süddeutschen Verfassungen, welche das Inkrafttreten der ver- 
tragsmälsig festgestellten Verfassung ermöglichten, und zwar aus dem 
nämlichen Grunde, in dem nämlichen Sinne und mit den nämlichen 
rechtlichen Wirkungen, wie es seiner Zeit der Mitwirkung der Legis- 
laturen der norddeutschen Staaten bedurfte, um der vereinbarten 
11 Die Genehmigung erfolgte für die drei Verträge am 9. Dezember, für 
die durch den Bundesratsbeschlufs vom 9. Dezember bewirkte Abänderung 
am 10. Dezember 1870.
	        
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