50 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Bundunddeshalbum dieErstreckungdernorddeutschen
Verfassung auf ganz Deutschland.
Das ergiebt der Abschluls der Verträge zwischen den einzelnen
süddeutschen Staaten und zwischen dem norddeutschen Bund als
Gesamtheit.
Das war auf seiten des norddeutschen Bundes die rechtliche Auf-
fassung, die ihm durch Artikel 79 seiner Verfassung vorgeschrieben war.
Das besagt aber auch auf seiten der süddeutschen Staaten die
Thatsache, dafs der mit Hessen, Baden und Württemberg vereinbarten
Verfassung die norddeutsche Verfassung zu Grunde gelegt wurde und
die ausdrückliche Bestimmung des bayerischen Verfassungsvertrages
unter 11.
Mit dem Abschluls der Verträge entstand daher zunächst die
vertragsmälsige Verpflichtung
des norddeutschen Bundes, die Aufnahme der süddeutschen
Staaten als seiner Mitglieder,
der süddeutschen Staaten, den Eintrittin den norddeutschen
Bund
zu bewirken und zwar zu dem für alle Vertragsparteien gleichmäßsig
festgestellten Termin des 1. Januar 1871.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedurfte es auf seiten des
norddeutschen Bundes derjenigen Änderungen seiner Ver-
fassung in den verfassungsmälsigen Formen, welche vertragsmälsig
als Bedingungen des Eintrittes der süddeutschen Staaten vorgesehen
waren. Es ist dies erfolgt dergestalt, dafs den vom Präsidium ab-
geschlossenen Verträgen der Bundesrat seine Zustimmung, ‘und zwar
mit der zu Verfassungsänderungen erforderlichen Majorität, der Reichs-
tag seine Genehmigung'!! erteilte und alsdann die Publikation in den
üblichen Formen durch das am 81. Dezember 1870, soviel den bayerischen
Vertrag betrifft am 31. Januar 1871, ausgegebene Bundesgesetzblatt
erfolste.
In gleicher Weise bedurfte es derjenigen Änderungen der
süddeutschen Verfassungen, welche das Inkrafttreten der ver-
tragsmälsig festgestellten Verfassung ermöglichten, und zwar aus dem
nämlichen Grunde, in dem nämlichen Sinne und mit den nämlichen
rechtlichen Wirkungen, wie es seiner Zeit der Mitwirkung der Legis-
laturen der norddeutschen Staaten bedurfte, um der vereinbarten
11 Die Genehmigung erfolgte für die drei Verträge am 9. Dezember, für
die durch den Bundesratsbeschlufs vom 9. Dezember bewirkte Abänderung
am 10. Dezember 1870.