$ 102. Das Vereinswesen. 609
vaten Vorsicht anheimzugeben, sondern als öffentlichrechtliches Inter-
esse zu behandeln.
In allen diesen ihren Bethätigungen ist die Reichskompetenz ge-
bunden geblieben an die verfassungsmälsige Beschränkung auf Gesetz-
cebung und Beaufsichtigung. Auch die Organisation des kaiserlichen
Gesundheitsamtes hat nur den Zweck, durch eine sachverständige
Behörde in wissenschaftlichen und statistischen Ermittelungen teils die
Medizinal- — wie die Veterinär- — Gesetzgebung vorzubereiten, teils
der Beaufsichtigung des Reiches die erforderliche technische Unterlage
zu gewähren !!,
U. Kapitel.
Aus dem Gebiete der Gesellschaftspflege.
I. Das Vereinswesen!.
$ 102.
In Erweiterung der Kompetenzen, welche in der norddeutschen
Verfassung begründet waren, hat die deutsche R.V. a. 4 Nr. 16 „die
Bestimmungen über das Vereinswesen“ der Beaufsichtigung
und Gesetzgebung des Reiches unterworfen.
In einem weitesten Sinn, in Gegenüberstellung zum Staate, kann
man dem Vereinswesen alle auf planmäfsige Vollziehung eines gemein-
schaftlichen Zweckes gerichteten gesellschaftlichen Verbindungen unter-
stellen, welche die Versammlungen, die Societäten, die freigebildeten
Genossenschaften und Korporationen, aber auch die Körperschaften
der Selbstverwaltung und endlich die kirchlichen Verbände begreifen.
Ein so umfassender Bereich ist der Klausel der R.V. zweifellos
nicht beigelegt.
Sie schliefst die Regelung der Selbstverwaltung nicht in
sich, mag dieselbe durch absolute oder relative Zwangsverbände oder
durch öffentlich regulierte Körperschaften erfolgen. Allerdings überall
da, wo das Reich kraft anderweitiger Vorschrift der R.V. kompetent
ist, ein bestimmtes Gebiet der Verwaltung gesetzgeberisch zu regeln,
da ist es zweifellos auch kompetent, die organisatorischen Bestim-
11 Denkschrift zum Etat für 1876. Denkschrift über Aufgaben und Ziele
des Gesundheitsamtes vom 6. Februar 1873. Drucksachen d. Reichstags No. 13.
v. Stein, Das Gesundheitswesen, 2. Aufl. 1832, S. 421.
ı Rösler, Sociales Verwaltungsrecht I 186 ff. v. Rönne, Staatsr. d.d.
R. 1188f. G. Meyer, Lehrb. d.d. Verwaltungsr. I 175fl. Löning, Lehrb.
d. d. Verwaltungsr. S. 269 ff.
Binding, Handbuch. Y. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 39