Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 102. Das Vereinswesen. 609 
vaten Vorsicht anheimzugeben, sondern als öffentlichrechtliches Inter- 
esse zu behandeln. 
In allen diesen ihren Bethätigungen ist die Reichskompetenz ge- 
bunden geblieben an die verfassungsmälsige Beschränkung auf Gesetz- 
cebung und Beaufsichtigung. Auch die Organisation des kaiserlichen 
Gesundheitsamtes hat nur den Zweck, durch eine sachverständige 
Behörde in wissenschaftlichen und statistischen Ermittelungen teils die 
Medizinal- — wie die Veterinär- — Gesetzgebung vorzubereiten, teils 
der Beaufsichtigung des Reiches die erforderliche technische Unterlage 
zu gewähren !!, 
U. Kapitel. 
Aus dem Gebiete der Gesellschaftspflege. 
I. Das Vereinswesen!. 
$ 102. 
In Erweiterung der Kompetenzen, welche in der norddeutschen 
Verfassung begründet waren, hat die deutsche R.V. a. 4 Nr. 16 „die 
Bestimmungen über das Vereinswesen“ der Beaufsichtigung 
und Gesetzgebung des Reiches unterworfen. 
In einem weitesten Sinn, in Gegenüberstellung zum Staate, kann 
man dem Vereinswesen alle auf planmäfsige Vollziehung eines gemein- 
schaftlichen Zweckes gerichteten gesellschaftlichen Verbindungen unter- 
stellen, welche die Versammlungen, die Societäten, die freigebildeten 
Genossenschaften und Korporationen, aber auch die Körperschaften 
der Selbstverwaltung und endlich die kirchlichen Verbände begreifen. 
Ein so umfassender Bereich ist der Klausel der R.V. zweifellos 
nicht beigelegt. 
Sie schliefst die Regelung der Selbstverwaltung nicht in 
sich, mag dieselbe durch absolute oder relative Zwangsverbände oder 
durch öffentlich regulierte Körperschaften erfolgen. Allerdings überall 
da, wo das Reich kraft anderweitiger Vorschrift der R.V. kompetent 
ist, ein bestimmtes Gebiet der Verwaltung gesetzgeberisch zu regeln, 
da ist es zweifellos auch kompetent, die organisatorischen Bestim- 
11 Denkschrift zum Etat für 1876. Denkschrift über Aufgaben und Ziele 
des Gesundheitsamtes vom 6. Februar 1873. Drucksachen d. Reichstags No. 13. 
v. Stein, Das Gesundheitswesen, 2. Aufl. 1832, S. 421. 
ı Rösler, Sociales Verwaltungsrecht I 186 ff. v. Rönne, Staatsr. d.d. 
R. 1188f. G. Meyer, Lehrb. d.d. Verwaltungsr. I 175fl. Löning, Lehrb. 
d. d. Verwaltungsr. S. 269 ff. 
Binding, Handbuch. Y. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 39
	        
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