$ 104. Die Reichskompetenz im allgemeinen. 621
Zusammenwirken auch in örtlicher Entfernung beruht. Damit sind
dem Staate zu allen Zeiten auf diesem Gebiete bedeutende Aufgaben
erwachsen, um so bedeutender, je dichter und vielseitiger sich der
wirtschaftliche, gesellige und geistige Verkehr entwickelt.
Aber die Stellung des Staates und damit zugleich die Abgrenzung
des öffentlichen und des Privatrechtes ist im einzelnen eine sehr ver-
schiedene.
Während entweder die Beschaffenheit der natürlichen Grundlage,
wie bei dem Meere und den Strömen, oder die Anforderungen eines
grölseren, die nächsten nachbarlichen Beziehungen überschreitenden
Verkehres dazu nötigen, die Land- und Wasserstrafsen aus dem Be-
reiche des Privatrechtes herauszuheben, um sie, und zwar regelmäßig
ausschliefslich, dem öffentlichen Rechte zu unterstellen, ist das
Gegenteil bei der Beförderung der Personen, Güter und Nachrichten
der Fall e. Für diese bildet der Selbstbetrieb der Einzelnen und die
privatwirtschaftliche Unternehmung weitaus die breiteste Grundlage.
Erst in den grofsen konzentrierten Beförderungsanstalten der Post, der
Telegraphie und der Eisenbahn gelangt das öffentliche Recht zur
Herrschaft, aber auch hier nur dergestalt, dafs wesentliche Beziehungen
der Regelung nach privatrechtlichen Grundsätzen unterworfen bleiben.
Aber auch innerhalb des Herrschaftsgebietes des öffentlichen
Rechtes ist die Stellung des Staates nach der Verschiedenheit der
Strafsen und der Beförderungsanstalten eine verschiedene. Bald ist
der Staat lediglich auf rechtliche Regulierungen angewiesen, während
er die technische Herstellung und Unterhaltung und den technischen
Betrieb entweder den Selbstverwaltungskörpern oder den öffentlich
regulierten Privatunternehmungen überlälst, so bei den Landstrafsen,
bei den Privateisenbahnen, bei der Schiffahrt; bald nimmt er auch
die technische Durchführung in die Hand, wie bei den Heerstralsen,
den Staatseisenbahnen, den Kanälen, der Post und Telegraphie.
In dieser Mannigfaltigkeit des öffentlichen Rechtes, wie sie sich
in den deutschen Einzelstaaten entwickelte, hat die R.V. die Kom-
petenzen eingeschoben, welche dem Reiche über die Verkehrsmittel zu-
fallen; sie hat damit eine weitere Komplizierung des Rechtszustandes
geschaffen. Denn auch die Abgrenzung der Kompetenzen des Reiches
und der Einzelstaaten ist im einzelnen eine sehr verschiedene, je nach
den verschiedenen Verkehrsmitteln.
Am durchgreifendsten und einfachsten gestaltet sich die Kom-
petenz auf dem Gebiete der Post und Telegraphie durch
deren Erhebung zu einheitlichen Verkehrsanstalten in der unmittel-
baren und eigenen Verwaltung des Reiches. Ihre durch die Ver-