622 II. Buch. Die -Reichsgewalt.
fassung begründete Bestimmung hat zur Darstellung derselben im
Zusammenhang mit der Finanzwirtschaft des Reiches geführt.
Dagegen ist die Kompetenz des Reiches für die übrigen Verkehrs-
stralsen und Beförderungsanstalten eine manniefach abgestufte. Bald
ist sie nur auf einzelne bestimmte Seiten des Verwaltungszweiges be-
schränkt — so bei den Land- und Wasserstralsen —, bald sind
wenigstens einzelne Gegenstände davon ausgenommen — so bei dem
Meere und der Seeschiffahrt teilweise die Schiffahrtsanstalten
—, bald ist sie zwar gegenständlich umfassend, aber nur für bestimmt
bezeichnete Zwecke — so bei dem Eisenbahnwesen —. Für alle
eilt zwar dem Grundsatze nach die Begrenzung des Reiches auf Ge-
setzgebung und Beaufsichtigung, aber auch er ist an einzelnen Punkten
durchbrochen, um dem Reich insbesondere im Eisenbahnwesen
Befugnisse eigener und unmittelbarer Verwaltung beizulegen.
A. Die Land- und Wasserstrafsen!.
8 105.
I. Weitaus am schmalsten gestaltet sich die Kompetenz des
Reiches auf dem Gebiete der Landstralsen. Hier verbleiben die
gesamten Resierungsbefugnisse, die Gesetzgebung und Vollziehung
allgemein in der Hand der Einzelstaaten. Nur an zwei Punkten ist
das Reich mit vereinzelten Rechten ausgestattet.
l. Nach R.V. a. 4 Nr. 8 ist das Reich kompetent zur „Her-
stellung von Landstraisen“.
Die Kompetenz ist nicht bedingt durch die Thatsache, dals es
sich um die Durchschneidung mehrerer Einzelstaaten durch eine
Wegeanlage oder um die Fortsetzung einer solchen aus einem Terri-
tor in ein anderes handelt. Sie kann auch innerhalb eines Einzel-
staates zur Ausübung kommen. Aber sie hat zur Voraussetzung, dals
die Herstellung der Landstrasse „im Interesse der Landes-
verteidigung und des allgemeinen Verkehres“ und zwar,
wie unbestritten der Sinn ist, des einen oder des anderen gelegen
sei°. Es bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung und Be-
jahung dieser Vorfrage. Und auch dann ist die Kompetenz des Reiches
beschränkt auf die Beaufsichtigung und Gesetzgebung über
die Herstellung von Landstralsen. Die Ausführung des Baues, die
ı Rösler, Sociales Verwaltungsrecht I,a 396 ff. G. Meyer, D. Ver-
waltungsrecht I 479 ff. 507f. Löning, D. Verwaltungsrecht S. 564 ft.
28.8 107.