Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

622 II. Buch. Die -Reichsgewalt. 
fassung begründete Bestimmung hat zur Darstellung derselben im 
Zusammenhang mit der Finanzwirtschaft des Reiches geführt. 
Dagegen ist die Kompetenz des Reiches für die übrigen Verkehrs- 
stralsen und Beförderungsanstalten eine manniefach abgestufte. Bald 
ist sie nur auf einzelne bestimmte Seiten des Verwaltungszweiges be- 
schränkt — so bei den Land- und Wasserstralsen —, bald sind 
wenigstens einzelne Gegenstände davon ausgenommen — so bei dem 
Meere und der Seeschiffahrt teilweise die Schiffahrtsanstalten 
—, bald ist sie zwar gegenständlich umfassend, aber nur für bestimmt 
bezeichnete Zwecke — so bei dem Eisenbahnwesen —. Für alle 
eilt zwar dem Grundsatze nach die Begrenzung des Reiches auf Ge- 
setzgebung und Beaufsichtigung, aber auch er ist an einzelnen Punkten 
durchbrochen, um dem Reich insbesondere im Eisenbahnwesen 
Befugnisse eigener und unmittelbarer Verwaltung beizulegen. 
A. Die Land- und Wasserstrafsen!. 
8 105. 
I. Weitaus am schmalsten gestaltet sich die Kompetenz des 
Reiches auf dem Gebiete der Landstralsen. Hier verbleiben die 
gesamten Resierungsbefugnisse, die Gesetzgebung und Vollziehung 
allgemein in der Hand der Einzelstaaten. Nur an zwei Punkten ist 
das Reich mit vereinzelten Rechten ausgestattet. 
l. Nach R.V. a. 4 Nr. 8 ist das Reich kompetent zur „Her- 
stellung von Landstraisen“. 
Die Kompetenz ist nicht bedingt durch die Thatsache, dals es 
sich um die Durchschneidung mehrerer Einzelstaaten durch eine 
Wegeanlage oder um die Fortsetzung einer solchen aus einem Terri- 
tor in ein anderes handelt. Sie kann auch innerhalb eines Einzel- 
staates zur Ausübung kommen. Aber sie hat zur Voraussetzung, dals 
die Herstellung der Landstrasse „im Interesse der Landes- 
verteidigung und des allgemeinen Verkehres“ und zwar, 
wie unbestritten der Sinn ist, des einen oder des anderen gelegen 
sei°. Es bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung und Be- 
jahung dieser Vorfrage. Und auch dann ist die Kompetenz des Reiches 
beschränkt auf die Beaufsichtigung und Gesetzgebung über 
die Herstellung von Landstralsen. Die Ausführung des Baues, die 
ı Rösler, Sociales Verwaltungsrecht I,a 396 ff. G. Meyer, D. Ver- 
waltungsrecht I 479 ff. 507f. Löning, D. Verwaltungsrecht S. 564 ft. 
28.8 107.
	        
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