Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

592 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
8 6. 
Das Verfassungsgesetz des deutschen Reiches. 
Der Gang der Verhandlungen, welche zur Gründung des deutschen 
Reiches geführt hatten, bewirkte es, dafs das deutsche Verfassungsrecht 
in drei verschiedenen Urkunden enthalten war. Um den Text der 
deutschen Verfassung festzustellen, bedurfte es der Kombination dieser 
zerstreuten Grundlagen. 
Hierbei ergab der Vergleich, dals einzelne Bestimmungen nicht 
überall die beabsichtigte Übereinstimmung aufwiesen. Der bayerische 
Vertrag insbesondere, der unter II die Formulierung des gemein- 
schaftlichen Textes der Verfassung versucht hatte, enthielt die für 
Württemberg gültigen Sonderbestimmungen nicht. 
Dazu trat, dals die zuletzt vereinbarten Bezeichnungen: „Kaiser“ 
und „Reich“ nur an zwei prägnanten Stellen der Verfassung — im 
Artikel 11 und im Eingange — eingefügt waren, während der übrige 
Text die alte Terminologie befolgte. 
Um diesen formellen Mifsständen abzuhelfen, erging alsbald nach 
dem Zusammentritt des ersten, am 3. März gewählten und zum 9. März 
1871 einberufenen deutschen Reichstages das Gesetz vom 16. April 
1871. Dasselbe lautet in seinen entscheidenden Bestimmungen: 
& 1. „An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und den Grolsherzogtümern Baden und Hessen vereinbarten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes, sowie der mit den Königreichen 
Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung 
geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1850 tritt die 
beigefügte 
Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich.“ 
83. „Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 
1870 aufgenommenen Protokolle, in der Verhandlung zu Berlin am 
25. November 1870, dem Schlufsprotokoll vom 23. November 1870, 
sowie unter IV des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“ 
Die beigefügte Verfassungsurkunde hielt an der Absicht fest, 
ohne weiteres solche des deutschen Reiches; aber es hing vollkommen von 
dem Ermessen des Reiches ab, wieweit es die hinzutretenden Staaten zur 
Deckung seiner bisher übernommenen Verbindlichkeiten heranziehen wollte 
oder nicht. Mehr sagt auch kaum Riedel, Reichsverfassungsurkunde 
S. 77. 105. $. die Verhandlungen des Reichstages vom 7. Dez. 1870 (Sten. 
Ber. S. 132. 133).
	        
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