632 II. Buch. Die Reichsgewalt.
gleichen die Seeschiffahrtszeiechen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken
und sonstige Tagesmarken).“
Hieraus ergiebt sich, dafs dem Reiche für die Seeschiffahrts-
anstalten Befugnisse nur an zwei singulären Punkten zustehen:
einmal zur Regelung der Seeschiffahrtszeichen'* und sodann
durch Aufstellung des in R.V. a. 54 al. 3 verfassungsmälsig formu-
lierten Rechtssatzes: „Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff-
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge-
wöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht
übersteigen“ —, ein Rechtssatz, der überdies auch hier durch die
Kompetenz zur Zoll- und Handelsgesetzgebung gedeckt sein würde.
Im übrigen dagegen bleiben die Schiffahrtsanstalten der Kompe-
tenz der Einzelstaaten vorbehalten. Insbesondere gilt dies von dem
Lotsenwesen, soweit dies nicht vom Standpunkt der Gewerbeordnung
einer Regelung unterzogen werden kann!’, und von den Hafen-
ordnungen !®.
II. In dem hiermit gegenständlich bestimmten und begrenzten
Gebiete stehen dem Reiche grundsätzlich keine Rechte der eigenen
und unmittelbaren Verwaltung zu. Selbstverständlich gilt dies nicht,
soweit es sich nur darum handelt, die eigenen und unmittelbaren Ver-
waltungsrechte des Reiches in den auswärtigen Angelegenheiten, in
der Kriegsmarine, im Konsulatwesen auf die Seeschiffahrt zur Anwen-
dung zu bringen. Aber soweit diese anderweitigen Kompetenzen nicht
eingreifen, hat R.V. a. 4 No. 7 und 8, wie für die übrigen Verkehrs-
mittel, so auch für die Seeschiffahrt dem Reiche nur Beaufsichtigung
und Gesetzgebung eingeräumt. Und auch die Speeialbestimmungen
des R.V. a. 54 lassen eine andere Deutung als die Ermächtigung zu
gesetzgeberischen Ordnungen, „Bestimmungen“, „Regelungen“, „Fest-
stellungen“ nicht zu. Deingemäls steht dem Reiche zwar die Beauf-
sichtigung zu. Es übt dieselbe — abgesehen von der technischen
14 Auf Grund dessen ist der Beschlufs des Bundesrates über die einheit-
liche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten-
gewässern vom 31. Juli 1887 — Reichsgesetzbl. S. 387 — ergangen, unzweifel-
haft innerhalb der Kompetenz des Reiches, aber verfassungswidrig in der
Form der Verordnung. 8.8 45 IL.
15 Vgl. Gewerbeordnung $$ 31 und 34 al. 3.
16 Selbstverständlich wird hierdurch die auf R.V. a. 53 beruhende Kom-
petenz des Reiches zum Erlafs und zur Handhabung der Hafenordnung für
die Kriegshäfen von Kiel und Jade nicht berührt. Vgl. das Gesetz vom
19. Juni 1883. |