Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

632 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
gleichen die Seeschiffahrtszeiechen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken 
und sonstige Tagesmarken).“ 
Hieraus ergiebt sich, dafs dem Reiche für die Seeschiffahrts- 
anstalten Befugnisse nur an zwei singulären Punkten zustehen: 
einmal zur Regelung der Seeschiffahrtszeichen'* und sodann 
durch Aufstellung des in R.V. a. 54 al. 3 verfassungsmälsig formu- 
lierten Rechtssatzes: „Die Abgaben, welche in den Seehäfen von 
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff- 
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge- 
wöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen“ —, ein Rechtssatz, der überdies auch hier durch die 
Kompetenz zur Zoll- und Handelsgesetzgebung gedeckt sein würde. 
Im übrigen dagegen bleiben die Schiffahrtsanstalten der Kompe- 
tenz der Einzelstaaten vorbehalten. Insbesondere gilt dies von dem 
Lotsenwesen, soweit dies nicht vom Standpunkt der Gewerbeordnung 
einer Regelung unterzogen werden kann!’, und von den Hafen- 
ordnungen !®. 
II. In dem hiermit gegenständlich bestimmten und begrenzten 
Gebiete stehen dem Reiche grundsätzlich keine Rechte der eigenen 
und unmittelbaren Verwaltung zu. Selbstverständlich gilt dies nicht, 
soweit es sich nur darum handelt, die eigenen und unmittelbaren Ver- 
waltungsrechte des Reiches in den auswärtigen Angelegenheiten, in 
der Kriegsmarine, im Konsulatwesen auf die Seeschiffahrt zur Anwen- 
dung zu bringen. Aber soweit diese anderweitigen Kompetenzen nicht 
eingreifen, hat R.V. a. 4 No. 7 und 8, wie für die übrigen Verkehrs- 
mittel, so auch für die Seeschiffahrt dem Reiche nur Beaufsichtigung 
und Gesetzgebung eingeräumt. Und auch die Speeialbestimmungen 
des R.V. a. 54 lassen eine andere Deutung als die Ermächtigung zu 
gesetzgeberischen Ordnungen, „Bestimmungen“, „Regelungen“, „Fest- 
stellungen“ nicht zu. Deingemäls steht dem Reiche zwar die Beauf- 
sichtigung zu. Es übt dieselbe — abgesehen von der technischen 
14 Auf Grund dessen ist der Beschlufs des Bundesrates über die einheit- 
liche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten- 
gewässern vom 31. Juli 1887 — Reichsgesetzbl. S. 387 — ergangen, unzweifel- 
haft innerhalb der Kompetenz des Reiches, aber verfassungswidrig in der 
Form der Verordnung. 8.8 45 IL. 
15 Vgl. Gewerbeordnung $$ 31 und 34 al. 3. 
16 Selbstverständlich wird hierdurch die auf R.V. a. 53 beruhende Kom- 
petenz des Reiches zum Erlafs und zur Handhabung der Hafenordnung für 
die Kriegshäfen von Kiel und Jade nicht berührt. Vgl. das Gesetz vom 
19. Juni 1883. |
	        
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