Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 107. Artikel 4 No. 8 der Reichsverfassung. 635 
1. Es ist unzulässig, diesen Zusatz dadurch als rechtlich irrelevant 
zu erachten, dals man ihn als unmalsgebliches Motiv auffafst. Dem 
widerspricht das Gewicht, das auf die Beibehaltung der Worte im 
konstituierenden Reichstage gegenüber einem Antrage auf Streichung 
gelegt wurde?. Vielmehr ist damit eine rechtliche Schranke für die 
Kompetenz des Reiches gezogen, die es darum nicht minder ist, weil 
über ihr Zutreffen die zuständigen Organe des Reiches selber in freier 
Erwägung der thatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden haben. 
Aber allerdings, während die Worte „im Interesse der Landes- 
verteidigung“ nur einen gegenständlichen, nicht einen lokalisierenden 
Sinn zulassen, kann den Worten „im Interesse des allgemeinen 
Verkehrs“ eine doppelte Bedeutung beigelegt werden. 
Sie können bezogen werden auf örtlich abgegrenzte Eisen- 
bahnunternehmungen oder Eisenbahnstrecken, welche wesentlich die 
Bestimmung haben, den ein grölseres Wirtschaftsgebiet durchlaufenden 
und in seinen einzelnen Punkten verbindenden Verkehr zu vermitteln, 
im Gegensatz zu solchen Bahnen, welche wesentlich einem örtlich be- 
schränkten Verkehr dienen. Hier würden die in der lokalen Belegen- 
heit, in den Konstruktions- und Ausrüstungsverhältnissen sich aus- 
drückenden Unterschiede zwischen Haupt- oder Vollbahnen und Sekun- 
där- oder Bahnen untergeordneter Bedeutung hervortreten. Die 
Kompetenz des Reiches würde sich auf jene, nicht aber auf diese 
erstrecken. 
Das „Interesse des allgemeinen Verkehres“ kann aber auch nicht im 
lokalisierenden, sondern im gegenständlichen Sinne aufgefalst wer- 
den. Dann werden die allgemeinen Bedingungen, die allgemeinen 
Ordnungen und Einrichtungen, welche bei jeder Anlage und jedem 
Betriebe einer Eisenbahn in Betracht kommen, entgegengesetzt den 
besonderen Bedingungen, den besonderen Ordnungen und Einrich- 
tungen, welche ausschlieislich oder doch wesentlich die lokalen oder 
die individuellen, insbesondere pekuniären Interessen der Unternehmer 
berühren. In diesem Unterschiede werden bestimmte Ordnungen und 
Einrichtungen, wie insbesondere diejenigen, welche die planmälsige 
Meyer, D. Verwaltungsrecht I 492ff. Zorn, Reichsstaatsrecht II 40 ff. 
Löning, D. Verwaltungsr. S. 618 f. Geschäftsbericht des Reichs- 
eisenbahnamtes an den Reichskanzler bis Ende 1876 (Hirths Annalen 1876 
S. 683 ff.) und mündlicher Bericht des Vertreters des Reichseisenbahnamtes in der 
Reichstagssitzung vom 13. Dezember 1884 (Verh. S. 338ff). Endemann, 
Das Recht der Eisenbahnen, 1886. Eger, Handbuch des preufsischen Eisen- 
bahnrechtes, 1886 ff. 
®2 Verhandlungen des konstituierenden Reichstages S. 277 u. 278.
	        
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