$ 107. Artikel 4 No. 8 der Reichsverfassung. 635
1. Es ist unzulässig, diesen Zusatz dadurch als rechtlich irrelevant
zu erachten, dals man ihn als unmalsgebliches Motiv auffafst. Dem
widerspricht das Gewicht, das auf die Beibehaltung der Worte im
konstituierenden Reichstage gegenüber einem Antrage auf Streichung
gelegt wurde?. Vielmehr ist damit eine rechtliche Schranke für die
Kompetenz des Reiches gezogen, die es darum nicht minder ist, weil
über ihr Zutreffen die zuständigen Organe des Reiches selber in freier
Erwägung der thatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden haben.
Aber allerdings, während die Worte „im Interesse der Landes-
verteidigung“ nur einen gegenständlichen, nicht einen lokalisierenden
Sinn zulassen, kann den Worten „im Interesse des allgemeinen
Verkehrs“ eine doppelte Bedeutung beigelegt werden.
Sie können bezogen werden auf örtlich abgegrenzte Eisen-
bahnunternehmungen oder Eisenbahnstrecken, welche wesentlich die
Bestimmung haben, den ein grölseres Wirtschaftsgebiet durchlaufenden
und in seinen einzelnen Punkten verbindenden Verkehr zu vermitteln,
im Gegensatz zu solchen Bahnen, welche wesentlich einem örtlich be-
schränkten Verkehr dienen. Hier würden die in der lokalen Belegen-
heit, in den Konstruktions- und Ausrüstungsverhältnissen sich aus-
drückenden Unterschiede zwischen Haupt- oder Vollbahnen und Sekun-
där- oder Bahnen untergeordneter Bedeutung hervortreten. Die
Kompetenz des Reiches würde sich auf jene, nicht aber auf diese
erstrecken.
Das „Interesse des allgemeinen Verkehres“ kann aber auch nicht im
lokalisierenden, sondern im gegenständlichen Sinne aufgefalst wer-
den. Dann werden die allgemeinen Bedingungen, die allgemeinen
Ordnungen und Einrichtungen, welche bei jeder Anlage und jedem
Betriebe einer Eisenbahn in Betracht kommen, entgegengesetzt den
besonderen Bedingungen, den besonderen Ordnungen und Einrich-
tungen, welche ausschlieislich oder doch wesentlich die lokalen oder
die individuellen, insbesondere pekuniären Interessen der Unternehmer
berühren. In diesem Unterschiede werden bestimmte Ordnungen und
Einrichtungen, wie insbesondere diejenigen, welche die planmälsige
Meyer, D. Verwaltungsrecht I 492ff. Zorn, Reichsstaatsrecht II 40 ff.
Löning, D. Verwaltungsr. S. 618 f. Geschäftsbericht des Reichs-
eisenbahnamtes an den Reichskanzler bis Ende 1876 (Hirths Annalen 1876
S. 683 ff.) und mündlicher Bericht des Vertreters des Reichseisenbahnamtes in der
Reichstagssitzung vom 13. Dezember 1884 (Verh. S. 338ff). Endemann,
Das Recht der Eisenbahnen, 1886. Eger, Handbuch des preufsischen Eisen-
bahnrechtes, 1886 ff.
®2 Verhandlungen des konstituierenden Reichstages S. 277 u. 278.