$ 107. Artikel 4 No. 8 der Reichsverfassung. 637
erenzt. Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches unterliegt
daher alles, was durch die Herstellung und den Betrieb der Eisen-
bahn als eines wirtschaftlichen Unternehmens oder als eines besondern
Zweiges der Staatsverwaltung bedingt ist. Das gilt für die privat-
rechtliche wie die öffentlichrechtliche Gestaltung. Es gilt sowohl für
die innere Seite des Eisenbahnwesens, welche die Aufstellung eines
planmäfsigen Netzes, das Konzessions- und Expropriationswesen, die
Anlage, die Ausrüstung und den gesamten Betrieb befalst, als auch
für die äufsere Seite desselben, welche die Beziehungen zu den andern
Verwaltungszweigen der Post° und Telegraphie ’, des Zoll-°, Militär-°,
Veterinär-!° und Sanitätswesens betrifft.
I. Zu der Feststellung der allgemeinen Kompetenz treten die
besonderen Bestimmungen, welche der VII. Abschnitt
der R.V. über das Eisenbahnwesen enthält. Das Verhältnis,
in welchem diese besonderen Bestimmungen zu der allgemeinen Klausel
stehen, ist ein doppelt verschiedenes.
1. Auf der einen Seite stellen die besonderen Bestimmungen
nichts anderes dar, als Vorgriffe auf die künftige Reichsgesetzgebung. Das
gilt insbesondere auch von den vereinzelten Rechtssätzen des objek-
tiven Eisenbahnrechtes, welche das gemeingültige Verhältnis zwischen
dem Reiche und den Einzelstaaten unberührt lassen, und in den letzten
drei Sätzen der R.V. a. 41 enthalten sind:
„Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den
Anschlufs neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren ge-
fallen zu lassen.“
„Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisen-
bahn- Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung
von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet
bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben.
5 S. Handelsgesetzbuch IV. Buch, V. Titel, 2. Abschn.; Haftpflichtgesetz
vom 7. Juni 1871; Gesetz vom 3. Mai 1886 über die Unzulässigkeit der
Pfändung von Eisenbahnbetriebsmitteln.
6 S. Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875.
" Reglement über die Benutzung der Eisenbahntelegraphen für nicht
den Eisenbahndienst betreffende Depeschen vom 8. März 1876 (Centralbl. 1876
S. 155).
8 Zollordnung vom 1. Juli 1869 88. 59—73.
9 Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 88 28 ff. und Friedensleistungs-
gesetz vom 13. Februar 1875 $ 15.
10 Gesetz vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.