$ 109. Die Verpflichtungen der Bundesregierungen. 647
Unterschiede von den „Betriebsreglements“ der R.V. a. 45, auf Über-
einstimmung der technischen Veranstaltungen und Manipulationen des
inneren Dienstes, endlich auf gleiche Bahnpolizeireglements.
Demgemäls hat das Reich insbesondere die Normen für Konstruktion
und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands jetzt vom 30. November
1885°®, das Bahnpolizeireglement und die Signalordnung für die Haupt-
bahnen jetzt vom 30. November 1885, die Bahnordnung für Eisen-
bahnen von untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878, die Be-
stimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotiv-
führern vom 12. Juni 1878 und die Bestimmungen über die Verladung
und Beförderung lebender Tiere vom 13. Juli 1879 beschlossen ”.
2. Aber über die Specialisierungen hinaus behält auch die
Generalklausel der Verfassung über die Verwaltung der „deut-
schen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Ver-
kehres wie eines einheitlichen Netzes“ ihre selbständige
Bedeutung. Auf sie wird sich das Reich zu berufen haben, wenn es
sich um künstliche, unter Benachteiligung des Publikums im Sonder-
interesse einzelner Bahnverwaltungen vorgenommene Instradierungen
handelt®. Sie hat insbesondere auch ihre Geltung für die Vervoll-
ständigung des Eisenbahnnetzes, sei es durch den Neubau von
Staatsbahnen, seiesdurch dieKonzessionierung von Privat-
bahnen’. Jedoch gestalten sich die Rechte des Reiches zu diesem
Behufe wiederum in besonderer und eigentümlicher Weise.
Zweifellos ist es, dals das Reich kraft der Generalklausel der
R.V. a. 42 das Recht hat, nicht nur von jedem Bauprojekte behufs
Prüfung Kenntnis zu nehmen, sondern auch rechtsverbindlichen Ein-
spruch gegen den Neubau zu erheben, wenn derselbe überhaupt oder
in seinen Modalitäten zu der von dem Interesse des allgemeinen
Verkehres geforderten Einheitlichkeit des Eisenbahnnetzes in Wider-
spruch tritt. Und dieses Widerspruchsrecht ist dem Reiche auch im
6 Vgl. die Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesrates über die zwi-
schen Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Ungarn, Schweiz verein-
barten Bestimmungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen,
vom 17. Februar 1887. RBReichsgesetzblatt S. 111. Beitritt weiterer Staaten
ebenda S. 158, ebenda 1890 S. 175, 1891 S. 387.
? Mit Abänderungen und Ergänzungen vom 17. Mai 1881, 28. November
1887 u. s. w.
8 S. die Erklärung des Regierungskommissars für das Reichseisenbahnamt
in der Reichstagssitzung vom 23. Januar 1885. Sten. Ber. S. 844.
> R.V. von 1849 $ 30: „Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisen-
bahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz
des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzunehmen.“