648 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Interesse der Verteidigung Deutschlands zuzuerkennen, wenn dies auch
nur auf Grund einer erweiternden Interpretation, die sich zugleich
auf R.V. a. 4 Nr. 8 stützt, geschehen kann !*".
Dagegen hat das Reich nicht das Recht, die Bundesregierungen
aus irgend welcher Rücksicht zu verpflichten, den Bau von Eisen-
bahnen selbst vorzunehmen oder zu konzessionieren, auch dann
nicht, wenn es sich um die Fortsetzung der in einem anderen Einzel-
staate angefangenen Bahn handelt. Vielmehr greift hier eine aulser-
ordentliche Ermächtigung platz.
3. Die Kompetenz des Reiches, den Anforderungen an einem
planmälsigen Ausbau der deutschen Eisenbahnen zu genügen, ist zu
einer specifischen Gestaltung durch R.V. a. 41 al. 1!! erhoben. Der-
selbe bestimmt:
„Eisenbahnen — — können — — auch gegen den
Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die
Eisenbahnen durchschneiden, — — für Rechnung des
Reiches angelegt oderanPrivatunternehmer zur Aus-
führung konzessioniert und mit dem Expropria-
tionsrechte ausgestattet werden" ".
Das Reich gewinnt an diesem Punkte die Befugnis, die Gesamt-
heit der Eisenbahnverwaltung für die von ihm angelegten oder
konzessionierten Eisenbahnstrecken unter Ausschluls der beteiligten
Einzelstaaten an sich zu ziehen und damit seine Befugnisse auf dem
Gebiete des Eisenbahnwesens zu einer vollen eigenen und un-
mittelbaren Verwaltung zu verdichten.
Selbstverständlich ist damit auch die geringere Befugnis gedeckt,
einzelnen Privat- oder Staatsverwaltungen die Anlage oder den Ausbau
von Eisenbahnen durch Subventionen von Reichs wegen zu ermög-
lichen "3.
10 R.V. a. 42 hat das „im Interesse der Verteidigung Deutschlands“ gar
nicht, a. 47 spricht nur von Benutzung der Eisenbahnen, nur die Kombi-
nation mit a. 4 No. 8 ergiebt die Erweiterung.
11 Vgl. R.V. von 1849 $ 29: „Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie
es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs
für notwendig erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen, sowie
selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in dessen Gebiet
die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt.
12 Dafs das Reich, solange es nicht kraft seiner allgemeinen Kompetenz
nach a. 4 No. 8 ein Expropriationsgesetz für das Eisenbahnwesen erläfst, an
die partikularen Expropriationsgesetze gebunden ist, ist zweifellos. Vgl.
v. Rönne, Staatsr. d. d. R. Ilı 319.
ı3 $, den Nachtragsetat 1887/88, Denkschrift zu cap. 6a tit. 23 der ein-
maligen Ausgaben und 3. Nachtragsetat 1890/91, Anlage II.