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Die Schranken!* dieser aulserordentlichen Kompetenz werden
durch die näheren Malsgaben des R.V. a. 41 al. 1 bestimmt.
a. Hiernach greift die Befugnis nur platz „im Interesse der Ver-
teidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen
Verkehres“. D. h. während in der ersten Alternative die Anlage
einer Bahn von Reichswegen auch innerhalb eines Einzelstaates
stattfinden kann, ist dies in der zweiten Alternative nur statthaft, wenn
der Verkehr die Anlage einer mehrere Einzelstaaten durchschneidenden
Eisenbahn fordert. Denn nur diesen Sinn kann es haben, wenn die
Verfassung in auffälligem und unmöglich als bedeutungslos anzu-
nehmendem Unterschied von aa. 4 No. 8 und 42 hier nicht von
einem Interesse des „allgemeinen“, sondern des „gemeinsamen“ Ver-
kehres spricht '®.
b. Die Anlage oder Konzessionierung von Reichs wegen soll als-
dann erfolgen „unbeschadet der Landeshoheitsrechte“.
D. h. der Übergang auf das Reich bezieht sich nur auf die zum
eigenen Betrieb oder zur konzessionsmälsigen Beaufsichtigung der
Bahn erforderlichen Hoheitsrechte, sie erstreckt sich nicht auf die
anderweitigen, zugleich die Bahn berührenden Hoheitsrechte der Ge-
richtsbarkeit, der Polizeigewalt oder auch des Besteuerungsrechtes.
c. Endlich ist das Reich nicht schon unmittelbar kraft der Reichs-
verfassung und mittelst eines Aktes der Vollziehung, sondern erst
„kraft eines Reichsgesetzes“, d. h. kraft eines in jedem ein-
zelnen Fall zu erlassenden Ausführungsgesetzes ermächtigt, diese
seine eigene und unmittelbare Verwaltung eintreten zu lassen.
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Die Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
Eine wesentlich andere Gestaltung haben diejenigen Ver-
pflichtungen, welche die Reichsverfassung für die „Eisenbahn-
14 Die Erwerbung der Reichseisenbahnen in Elsafs - Lothringen stützte
ihre Kompetenz nicht auf Abschnitt VII der Reichsverfassung, der überall
eine Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten zur
Voraussetzung seiner Bestimmungen und seiner Beschränkungen nimmt. Jene
Erwerbung ist begründet in der ungebrochenen Suveränetät des Reiches über
Elsafs-Lothringen.
15 Anderer Meinung Fischer in v. Holtzendorffs Jahrbuch I 413;
v. Mohl, Reichsstaatsrecht S. 214 Note 1; v. Rönne, Staatsr. d. d. R.
Ilı 313. Richtig Riedel, Reichsverfassungsurkunde $. 126. Vergleiche auch
die Gegenüberstellung in No. 8 und 9 des R.V. a. 4: „Das Eisenbahnwesen
— im Interesse des allgemeinen Verkehrs“ und „der Flöfserei- und Schiff-
fahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstrafsen“.