650 II. Buch. Die Reichsgevwalt.
verwaltungen“ im 2. Satz des a. 43 und in den aa. 44 und 47
konstituier. Doch haben auch diese Bestimmungen im einzelnen
wiederum eine verschiedene Bedeutung und Tragweite.
I. Am schärfsten schneidet R.V. a. 47 ein:
„Den Anforderungen der Behörden des Reiches in betreff der
Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutsch-
lands haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerliche
Folge zu geben.“
Hier ist die verfassungsmälsige Ermächtigung eine ganz allge-
meine, nur durch den Zweck bestimmte und damit in allen ihren
Modalitäten in das Ermessen des Reiches gestellte. Erst die aus-
führenden Gesetze über die militärischen Kriegs- und Friedens-
leistungen vom 13. Juni 1873 SS 28 ff. und vom 13. Februar 1875
$ 15 haben die allgemeine Klausel zu genauer bestimmten Ver-
pfliehtungen ermälsigt. Und zwar sind die hieraus dem Reiche ent-
stehenden Rechte in Bezug auf alle Einzelstaaten, mit Ausnahme
Bayerns, darum ausschliefsliche, weil der militärische Oberbefehl und
die damit verbundene Armeeverwaltung verfassungsmäßsig auschliefslich
in die Hand des Reiches gelest ist.
IH. In R.V. a. 43 Satz 2 ist dem Reiche das Recht und die
Pflicht beigelegt,
„dafür Sorge zu tragen, dafs die Eisenbahnverwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem, die nötige Sicherheit gewährenden
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so
ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.“
Diese Bestimmungen hatten materiell überall, für die Privat-
bahnen kraft Partikulargesetz! und Konzession, für die Staatsbahnen
kraft anerkannten Verwaltungsgrundsatzes, Geltung. Die Bedeutung
ihrer Aufnahme in die R.V. ist es, dafs die entsprechenden Ver-
pflichtungen für die Privatbahnen nicht mehr allein im Verhältnis zu
den Einzelstaaten, sondern fortan zugleich gegenüber dem Reiche be-
stehen und dafs sie für die Staatsbahnen aus Vorschriften des inneren
Dienstes zu äufseren Rechtspflichten wiederum gegenüber dem Reiche
erhoben werden.
III. Durch R.V. a. 44 werden die „Eisenbahnverwaltungen*
und zwar selbstverständlich gegenüber dem Reiche verpflichtet:
„die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung in-
einandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechen-
der Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güter-
verkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen
1 Preufsisches Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 8 24.