$ 6. Das Verfassungsgesetz des deutschen Reiches. 55
die Verfassungsurkunde aufgenommen worden sind. Vielmehr hat sich
dieselbe in einzelnen Fällen damit begnügt, solche Bestimmungen, die
als verfassungsgesetzliche anerkannt werden sollten, aber anderwärts
bereits formuliert waren, in Bezug zu nehmen und durch diese Bezug-
nahme in verkürzter Form dem Verfassungstexte einzuverleiben.
In zwei Fällen ist diese Aufnahme in den Verfassungstext ohne
jede Schwierigkeit. Hierhin gehört:
Artikel49 des Postvertragesvom 23. November 1867®,
dessen Bestimmungen nach R.V. a. 52 al.3 für den Abschlufs von Post- und
Telegraphenverträgen des Reiches, Bayerns und Württembergs über
den unmittelbaren Verkehr mit den an die beiden letzten angrenzen-
den fremden Staaten malsgebend sein sollen;
die Bestimmungen des Bündnisvertrages mit Bayern
vom 23. November 1870 unter III $5 über das Kriegs-
wesen nach der Schlulsbestimmung zum XI. und XII. Abschnitt
der R.V.°.
Schwierig dagegen gestaltet sich die Bezugnahme der R.V.
a. 40 1° auf den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867, dessen Art. 1 seiner-
seits alle früheren Verträge und Vereinbarungen des Zollvereines in
Wirksamkeit erhält!!. Nach dem Wortlaut des Verfassungsartikels
sollen ganz im allgemeinen alle diejenigen Bestimmungen jener Ver-
träge, welche nicht bereits durch die Reichsverfassung abgeändert oder
— denn auch dies ist nur eine Form der Abänderung — gedeckt
sind und welche nicht schon im Wege der R.V. a. 7, d.h. nicht blols
im Wege der einfachen Gesetzgebung oder Verordnung abgeändert
werden können, dadurch, dals sie nur im Wege der R.V. a. 78, d.h.
in den Formen der Verfassungsänderung abänderbar sind, die Kraft
und Bedeutung von Verfassungsgesetzen gewinnen. Was aber im
einzelnen hierunter fällt, das kann nur nach denjenigen allgemeinen
Grundsätzen der R.V. bestimmt werden, welche darüber entscheiden,
ob im Falle der rechtlichen Regelung einer Angelegenheit von Reichs
wegen die Form des einfachen Gesetzes genügt oder aber ein Ver-
fassungsgesetz erforderlich ist.
Negativ gilt hier unzweifelhaft, dafs
alle diejenigen Bestimmungen, welche nur folgerichtige Ent-
wickelungen aus den in der R.V. bereits festgestellten Grundsätzen
8 Bundesgesetzblatt von 1868 S. 41 ff. °sS. Hänel, Studien I 107 ff.
10 Delbrück, Der Artikel 40 der Reichsverfassung. 18831. Hänel,
Studien I 120 ff.
11 Selbstverständlich soweit sie bis zum Vertrage vom 8. Juli 1867 in
Kraft waren und durch denselben nicht abgeändert wurden.