Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 113. Die Presse. 661 
Bayern entzogen, welche nach Malsgabe der R.V. aa. 43 bis 46 al. 1 
für dasselbe Rechte eigener und unmittelbarer Verwaltungsmalsregeln 
begründen und zwar mit der Wirkung, dafs diese Entziehung eine 
dauernde, verfassungsmälsige Schranke auch für die künftige, speciali- 
sierende Gesetzgebung des Reiches im Gebiete des Eisenbahnwesens 
bildet. 
IV. Die Presse!, 
8 113. 
Eine erste und oberste Voraussetzung für die Gesellschaft schlecht- 
hin und mithin auch für den Bestand und die Wirksamkeit des Staates 
besteht in der Möglichkeit, die geistigen Vorgänge des Denkens, 
Wollens und Fühlens sinnlich darzustellen und hierdurch mitzuteilen 
und zu verbreiten. Die Darstellungen, die nicht nur eine solche 
Nebenwirkung ausüben, sondern deren wesentliche Bestimmung die 
Mitteilung und Verbreitung geistiger Vorgänge ist, bilden die Mittel 
des geistigen Verkehres. Von der Ausbildung derselben, von 
ihrer Ausdrucks- und Verbreitungsfähigkeit hängt zu einem wesent- 
lichen Teile die Höhe der Kultur eines jeden Volkes ab. 
In dieser Rücksicht sind die Mittel des geistigen Verkehres mannig- 
facher Art. 
Zu einem Teile sind sie gebunden an die Person des originellen 
oder reproduzierenden Urhebers. Das trifft die Sprache, Töne und 
Gebärden — auch dann, wenn sie in Öffentlichen Vorträgen, drama- 
tischen und musikalischen Aufführungen durch ein gesellschaftliches 
Zusammenwirken in ihren Wirkungen geordnet und verstärkt werden. 
Ihre Verbreitungsfähigkeit ist immer eine beschränkte, weil ihre Mit- 
teilungen durch eine sinnliche Beziehung zu den darstellenden Per- 
sonen bedingt sind. 
Zu einem andern Teile sind die geistigen Vorgänge in körper- 
lichen Gegenständen versinnlicht und darum sind diese Darstellungs- 
mittel zur Mitteilung für weitere Kreise befähigt, als die an die Person 
des Darstellers gebundenen. Aber sie sind entweder einer Verviel- 
fältigung überhaupt nicht fähig oder doch nur dadurch, dafs ihre Ver- 
vielfältigungen eine gleichartige Leistung erfordern, wie das orieinale 
Darstellungsmittel. So Gemälde, Skulpturen, Handschriften, Zeich- 
nungen und ihre gleichartigen Reproduktionen. 
1 S. insbesondere v. Liszt, Das deutsche Beichsprefsgesetz 1880 und die 
hier $ 1 angeführte Litteratur. G.Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. I 157 ff. 
Löning, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. I 278 f.
	        
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