$ 113. Die Presse. 661
Bayern entzogen, welche nach Malsgabe der R.V. aa. 43 bis 46 al. 1
für dasselbe Rechte eigener und unmittelbarer Verwaltungsmalsregeln
begründen und zwar mit der Wirkung, dafs diese Entziehung eine
dauernde, verfassungsmälsige Schranke auch für die künftige, speciali-
sierende Gesetzgebung des Reiches im Gebiete des Eisenbahnwesens
bildet.
IV. Die Presse!,
8 113.
Eine erste und oberste Voraussetzung für die Gesellschaft schlecht-
hin und mithin auch für den Bestand und die Wirksamkeit des Staates
besteht in der Möglichkeit, die geistigen Vorgänge des Denkens,
Wollens und Fühlens sinnlich darzustellen und hierdurch mitzuteilen
und zu verbreiten. Die Darstellungen, die nicht nur eine solche
Nebenwirkung ausüben, sondern deren wesentliche Bestimmung die
Mitteilung und Verbreitung geistiger Vorgänge ist, bilden die Mittel
des geistigen Verkehres. Von der Ausbildung derselben, von
ihrer Ausdrucks- und Verbreitungsfähigkeit hängt zu einem wesent-
lichen Teile die Höhe der Kultur eines jeden Volkes ab.
In dieser Rücksicht sind die Mittel des geistigen Verkehres mannig-
facher Art.
Zu einem Teile sind sie gebunden an die Person des originellen
oder reproduzierenden Urhebers. Das trifft die Sprache, Töne und
Gebärden — auch dann, wenn sie in Öffentlichen Vorträgen, drama-
tischen und musikalischen Aufführungen durch ein gesellschaftliches
Zusammenwirken in ihren Wirkungen geordnet und verstärkt werden.
Ihre Verbreitungsfähigkeit ist immer eine beschränkte, weil ihre Mit-
teilungen durch eine sinnliche Beziehung zu den darstellenden Per-
sonen bedingt sind.
Zu einem andern Teile sind die geistigen Vorgänge in körper-
lichen Gegenständen versinnlicht und darum sind diese Darstellungs-
mittel zur Mitteilung für weitere Kreise befähigt, als die an die Person
des Darstellers gebundenen. Aber sie sind entweder einer Verviel-
fältigung überhaupt nicht fähig oder doch nur dadurch, dafs ihre Ver-
vielfältigungen eine gleichartige Leistung erfordern, wie das orieinale
Darstellungsmittel. So Gemälde, Skulpturen, Handschriften, Zeich-
nungen und ihre gleichartigen Reproduktionen.
1 S. insbesondere v. Liszt, Das deutsche Beichsprefsgesetz 1880 und die
hier $ 1 angeführte Litteratur. G.Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. I 157 ff.
Löning, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. I 278 f.