Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

& 114. Mafs- und Gewichtswesen. Münz- und Papiergeldwesen. 665 
den Gewerbetreibenden selbst unter deren Verantwortlichkeit auf- 
gelegt‘. | 
3. Die Gebote und Verbote, welche die Anwendung des 
gesetzlichen Mals- und Gewichtssystemes, sowie der gesetzlich aner- 
kannten und richtigen Mefswerkzeuge bei amtlichen Funktionen und 
im privatwirtschaftlichen Verkehre regeln und strafrechtlich schützen. 
Hierbei ist für den privatwirtschaftlichen Verkehr der Zwang be- 
schränkt worden auf das Zuwägen und Zumessen im öffentlichen 
Verkehre°. 
4. Die Anordnungen über die Organisation der Eichungs- 
behörden‘. 
In allen diesen Regelungen sind es technisch-wissenschaft- 
liche Bestimmungen, welche den Ausgangspunkt bilden, und es 
sind technische Manipulationen, welche eine eigentümliche Ge- 
staltung der vollziehenden Verwaltung auf diesem Gebiete ergeben. 
Gerade daraus folgte für das Reich, wenn es die einheitliche 
Durchführung seines Mals- und Gewichtssystemes gesichert sehen wollte, 
die sachliche Nötigung zur Errichtung einer eigenen technischen Be- 
hörde. Es ist dies die „Normal-Eichungskommission‘“, welche 
den mit der technischen Vollziehung betrauten landesherrlichen 
Behörden, den Eichungsämtern und den Eichungsinspektionen, hin- 
zutritt. 
Die Funktionen dieser Normal-Eichungskommission sind zwei- 
facher Art. 
a. Ihr ist zunächst ein Verordnungsrecht beigelegt in einem 
Umfange, der durch das Verordnungsrecht des Bundesrates einerseits 
und das der Einzelstaaten andererseits begrenzt und bestimmt wird. 
Der verordnungsmälsigen Regelung des Bundesrates sind aus- 
drücklich nur zwei Punkte überwiesen: die näheren Bestimmungen 
über die äulsersten Grenzen der im Öffentlichen Verkehre noch zu 
duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit der Malse, Ge- 
wichte und Wagen, sowie die Bestimmung der Termine, bis zu welchen 
die älteren Malse, Melswerkzeuge und Gewichte noch zur Eichung 
oder Stempelung zuzulassen und im öffentlichen Verkehr zu dulden 
sind”. Dagegen sind den Einzelstaaten grundsätzlich und allge- 
* Gesetz vom 20. Juli 1881 über die Schankgefälse. 
5 Einschliefslich des Verkehres in den Gast- und Schankwirtschaften. 
Malfs- u. Gewichts-O. aa. 10—13. 20. 21. 
6 Mafs- u. GewichtsO. aa. 15—18. 
? Mals- u. GewichtsO. a. 10 (Bekanntmachung vom 21. Juli 1885 — Reichs- 
gesetzbl. S. 263 — und vom 22. März 1876 — Centralbl. S. 185 —) und $ 2
	        
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