Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 114. Mafs- und Gewichtswesen. Münz- und Papiergeldwesen. 667 
stellen des Bundes ob“ 1°. D.h. sie hat diejenigen Malse und Gewichte 
herzustellen, zu beglaubigen und 'in Richtigkeit zu erhalten, welche 
die landesherrlichen Eichungsbehörden verpflichtet sind, ihren Eichungen, 
Berichtigungen und Revisionen als malsgebende Normen zu Grunde 
zu legen. 
ec. Beide Funktionen nun aber gewinnen dadurch eine besondere 
rechtliche Gestaltung, dafs nach Absicht!! und Wortlaut des Gesetzes 
— a. 21 al. 2 — die Normal-Eichungskommission im Verhältnis zu 
den landesherrlichen Eichungsbehörden die Stellung einer „CGentral- 
behörde“ einnimmt. Sie steht daher innerhalb ihrer gesetzlich be- 
grenzten, technischen Kompetenz in unmittelbarer Geschäftsver- 
bindung mit den landesherrlichen Eichungsbehörden, selbstverständlich 
in deren gesetzlicher Gliederung und darum zunächst mit den oberen 
Eichungsbehörden. Und insbesondere ist das ihr übertragene Ver- 
ordnungsrecht ein Recht unmittelbarer Instruktion der zu- 
treffenden Landesbehörden *. 
Damit hat- denn auch die Kompetenz des Reiches selbst eine über 
die grundsätzliche Linie der Verfassung hinausgehende Erweiterung 
erfahren. Allerdings verbleibt den Einzelstaaten die Anwendung der 
allgemeinen strafrechtlichen, disziplinarischen, prozessualischen und 
polizeilichen Befugnisse auch auf das Eichungswesen in der regel- 
mälsigen Weise. Aber in Rücksicht und in Beschränkung auf die 
diesem Verwaltungszweige specifischen technischen Funktionen 
werden die einzelstaatlichen Behörden der unmittelbaren Leitung 
einer mit den Befugnissen der Dienstanweisung und eigener tech- 
nischer Verrichtungen ausgerüsteten Reichsbehörde unterstellt. 
Jedoch gilt dies nicht für Bayern. Hier tritt nach dem Gesetze 
vom 26. November 1871 über die Einführung der deutschen Mafßs- 
und Gewichtsordnung an die Stelle der Reichsbehörde eine partikulare 
Normal-Eichungskommission, welche nur verpflichtet ist, die von ihr an- 
zuwendenden Normalen von der deutschen Centralbehörde zu beziehen 
und ihre Vorschriften denen der letzteren zu konformieren. Damit 
verbleibt es in Bayern bei der regelmäfsigen Gestaltung der Reichs- 
kompetenz auch für diesen Verwaltungszweig. 
1% Mafs- u. GewichtsO a. 18. 
1! Motive zum Regierungsentwurf ad aa. 17. 18. 19. 20. 21: „Nur die 
technische Oberleitung bedarf der unbedingten Centralisation. Alles andere 
kann füglich den Landesbehörden überlassen werden —“. Sten. Bericht des 
Reichstages. 1868. Aktenstücke No. 76. 
12 Dienstinstruktion vom 21. Juli 1869 $ 7.
	        
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