56 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
z. B. aus dem Grundsatze des Indigenates oder der einzelstaatlichen
Selbstverwaltung im Zoll- und Steuerwesen sind !?, sowie
alle diejenigen Bestimmungen, welche, wenn sie noch zu er-
lassen wären, kraft einer zutreffenden verfassungsmälsigen Kom-
petenz des Reiches: erlassen werden könnten,
Verfassungsgesetze nicht sind. Daraus folgt denn aber positiv:
Nur diejenigen Bestimmungen der Zollvereinsverträge sind verfassungs-
gesetzliche, welche aulserhalb des Umfanges eines durch die Reichs-
verfassung angeordneten Grundsatzes und aulserhalb einer durch die
Reichsverfassung begründeten Kompetenz des Reiches zur Gesetzgebung
liegen, mag dieser Ausschluls auf der gemeingültigen oder auf einer
nur einzelne Staaten eximierenden sonderrechtlichen Kompetenzbegren-
zung beruhen.
Nach diesem Kriterium sind nur!? die folgenden Bestimmungen
des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 verfassungsgesetzliche:
a.5. II S 2, dals die Einzelstaaten Steuern auf Hervorbringung,
12 Nicht genau Hänel, Studien I 136ff. sub I. Allerdings ist jede Über-
schreitung des Verfassungsgrundsatzes a. 36: „Die Erhebung und Verwaltung
der Zölle und Verbrauchssteuern (a. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit sie
derselbe bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen“ eine Ver-
fassungsänderung. Aber darum bleiben doch die daraus gezogenen Folge-
rungen einfaches Gesetz. Sie können einfachgesetzlich ergänzt und modi-
fiziert werden, und nur insofern sie eine Überschreitung der Grenzen des
R.V. a. 36 herbeiführen, steht eine Änderung dieses Verfassungsartikels
in Frage.
13 Gegen Delbrück, Artikel 40, sind nicht Verfassungsgesetz die
Bestimmungen des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867:
1. a.5 No.I. Untersagung weiterer innerer Abgaben auf ausländische,
höher als 3 Mk. für den Doppelcentner verzollte Erzeugnisse. DI. S. 28. 8.
8 64 sub I, 1a Note 4 und $ 115 Note 14.
| 2. a. 5. No. II $ 4. Verbot von Ausfuhrprämien nach dem Inlande.
DI. S. 35. S. $ 115 Note 16a.
3. a. 10 al. 2. DI. S. 53. Es sind dies specialisierende Bestimmungen,
um den Umfang der Steuergemeinschaft festzustellen, welche zwischen dem
norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten obwalten sollte. Allein
diese Gemeinschaft des ehemaligen Zollvereines ist aufgehoben. An ihre
Stelle sind die Bestimmungen der R.V. über die in die Reichskasse
fliefsenden Steuern getreten. Zweifellos ergiebt sich aus den Bestimmungen
der R.V., dafs die No. 1—4 des a. 10 auch für die jetzige Abgrenzung der
Reichsbesteuerung gegenüber dem partikularen Besteuerungsrecht materiell
zutreffen, aber formell gelten diese Specialisierungen nur als Konsequenzen
aus der R.V., nicht auf Grund des einen ganz anderen Thatbestand regeln-
den Art. 10.
4. a. 18. Das Begnadigungs- und Strafverwandelungsrecht der Einzel-
staaten. DI. S. 79. 8. $ 65 Note 2.