Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

668 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
II. Auch auf dem Gebiete des Münzwesens!® sind die Ver- 
waltungsbefugnisse der Einzelstaaten von geringer Wirksamkeit. 
Die dem Reiche nach R.V. a. 4 Nr. 3 überwiesene „Ordnung 
des Münzsystemes“ !* befalst die folgenden Aufgaben: 
1. Die gesetzliche Feststellung des Grundgewichtes des 
Edelmetalles und der hierzu in einem bestimmten Verhält- 
nisse stehenden Rechnungseinheit!? mit ihren Teilungen und 
Vervielfältigungen und mit deren Bezeichnungen als gemeingültigem 
Sprachgebrauch. Hierauf beruht die rechtliche Anerkennung des 
Münzgeldes als allgemeinen Wertmalsstabes. 
2. Die Vorschriften über die dem Staate überall als ausschliefs- 
liches Recht vorbehaltene technische Darstellung der Rech- 
nungseinheit, ihrer Teile und Vervielfältigungen als Haupt- und 
Scheidemünzen, in genauer Bezeichnung des Gewichtes, der inneren 
und äulseren Beschaffenheit derselben, in Feststellung der in den 
Verkehr zu bringenden Mengen der einzelnen Münzstücke, in einem 
detailliert geregelten technischen Verfahren. Hierauf beruht die Eigen- 
schaft des Münzgeldes als allgemeinen Tauschmittels. 
3. Die Bestimmungen, welche die Münzen, die Hauptmünzen 
bei Einhaltung des Passiergewichtes schlechthin, die Scheidemünzen bis 
zu einem gewissen Betrage zum gesetzlichen Zahlungsmittel 
erheben. 
4. Die Anordnung endlich der Mafisnahmen, welche die Er- 
haltung des gesetzlichen Münzsystemes und seiner Funk- 
tionen zum Gegenstande haben: in strafrechtlichen Bestimmungen über 
Münzfälschung, Falschmünzerei und Münzbetrug, in Anweisungen über 
Anhaltung von beschädigten oder falschen Münzstücken bei den öffent- 
lichen Kassen, in Vorschriften über Einziehung abgenutzter Münzen, 
in Anordnungen über Annahme und Umtausch der Scheidemünzen bei 
den Staatskassen, in Ermächtigungen, dem Umlauf der alten und 
fremden Münzen durch Aufserkurssetzungen und Zwangstarifirungen 
zu steuern. 
13 Soetbeer, Deutsche Münzverfassung, 1874ff. v. Rönne, Staatsr. d. 
d.R. Hı 248f. Zorn, Staatsr. d. d. R. U 68fl. Löning, Lehrb. d. d. 
Verwaltungsr. S. 661f. G. Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. I 437 ff. 
Laband, Staatsr. d. d. R. II 161 ff. 
12 Vgl. R.V. von 1849 $ 45 und Unionsverf. $ 44: „Die Reichsgewalt 
ausschliefslich hat die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das 
Münzwesen. Es liegt ihr ob, für das ganze Reich dasselbe Münzsystem :eim- 
zuführen. Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen“. 
15 1] Mark — Yısss Pfund feinen Goldes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.